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1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt find, anderen als
Nahrungs= oder Genußmittel zu dienen, derart herstellt, daß der
Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen ge-
eignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß
die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nah-
rungs- oder Genußmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr
bringt;
2. wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten,
Eß-, Trink= oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt,
daß der bestimmungsmäßige oder vorauszusehende Gebrauch dieser
Gegenstände die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet
ist, ingleichen wer wissentlich solche Gegenstände verkauft, feilhält
oder sonst in Verkehr bringt.
Der Versuch ist strafbar.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod
eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf
Jahren ein.
§ 13. War in den Fällen des § 12 der Genuß oder Gebrauch
des Gegenstandes die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet und war
diese Eigenschaft dem Täter bekannt, so wilt Zuchthausstrafe bis zu zehn
Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht
worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
Zuchthausstrafe ein.
Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden.
§ 14. Ist eine der in §§ 12, 13 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend
Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn durch die
Handlung ein Schaden an der Gesundheit eines Menschen verursacht
worden ist, auf Gefängn'sstrafe bis zu einem Jahre, wenn aber der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnisstrafe von einem
Monat bis zu drei Jahren zu erkennen.
§ 15. In den Fällen der §8 12 bis 14 ist neben der Strafe auf
Einziehung der Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichneten Vor-
schriften zuwider hergestellt, verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr
gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder
nicht; in den Fällen der §## 8, 10, 11 kann auf die Einziehung erkannt
werden.
Ist in den Fällen der §§ 12 bis 14 die Verfolgung oder die Ver-
urteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Ein-
ziehung selbständig erkannt werden.
§ 16. In dem Urteil oder dem Strafbefehl kann angeordnet
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt
zu machen sei.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht
die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staats-