Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 425 — 
Zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig dürfen bleihaltige Kaut- 
schukschläuche nicht verwendet werden. 
§ 3. Geschirre und Gefäße zur Verfertigung von Getränken, Frucht- 
sästen dürfen in denjenigen Teilen, welche bei dem bestimmungsgemäßen 
oder vorauszusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittelbare Be- 
rührung kommen, nicht den Vorschriften des § 1 zuwider hergestellt sein. 
Konservenbüchsen müssen auf der Innenseise den Bedingungen des 
§8 1 entsprechend hergestellt sein. 
Zur Aufbewahrung von Getränken dürfen Gefäße nicht verwendet 
sein, in welchen sich Rückstände von bleihaltigem Schrote befinden. Zur 
Packung von Schnupf= und Kautabak, sowie Käse dürfen Metallfolien 
nicht verwendet sein, welche in 100 Gewichtsteilen mehr als einen Ge- 
wichtsteil Blei enthalten. 
8§ 4. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. wer Gegenstände der im § 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 
und 2 bezeichneten Art den daselbst getroffenen Bestimmungen 
zuwider gewerbsmäßig herstellt; 
2. wer Gegenstände, welche nach den Bestimmungen im § 1, § 2 
Abs. 1 und 2 und 8§ 3 zuwider hergestellt, aufbewahrt oder 
verpackt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält; 
3. wer Druckvorrichtungen, welche den Vorschriften im § 1 Abf. 3 
nicht entsprechen, zum Ausschank von Bier oder bleihaltige Schläuche 
zur Leitung von Bier, Wein oder Essig gewerbsmäßig verwendet. 
§ 5. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Verfertigung von 
Nahrungs= oder Genußmitteln bestimmte Mühlsteine unter Verwendung von 
Blei oder bleihaltigen Stoffen an der Mahlfläche herstellt oder derartig 
hergestellte Mühlsteine zur Verfertigung von Nahrungs= oder Genußmitteln 
verwendet. 
§ 6. Neben der in 88§ 4 und 5 vorgesehenen Strafe kann auf 
Einziehung der Gegenstände, welche den betreffenden Vorschriften zuwider 
hergestellt, verkauft, feilgehalten oder verwendet find, sowie der vorschrifts- 
widrig hergestellten Mühlsteine erkannt werden. 
Ist die Berfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§ 7. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 
1879 (R.-G.-Bl. S. 145) bleiben unberührt. Die Borschriften in den 
§§ 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
§ 8. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1888 in Kraft. 
Urkundlich 2c. 
4. Gesetz, betreffend die Derwendung gesundheitsschädlicher Karben bei 
der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen, vom 5. Juli 1887. (R.-G.-Bl. S. 277.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.