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Zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig dürfen bleihaltige Kaut-
schukschläuche nicht verwendet werden.
§ 3. Geschirre und Gefäße zur Verfertigung von Getränken, Frucht-
sästen dürfen in denjenigen Teilen, welche bei dem bestimmungsgemäßen
oder vorauszusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittelbare Be-
rührung kommen, nicht den Vorschriften des § 1 zuwider hergestellt sein.
Konservenbüchsen müssen auf der Innenseise den Bedingungen des
§8 1 entsprechend hergestellt sein.
Zur Aufbewahrung von Getränken dürfen Gefäße nicht verwendet
sein, in welchen sich Rückstände von bleihaltigem Schrote befinden. Zur
Packung von Schnupf= und Kautabak, sowie Käse dürfen Metallfolien
nicht verwendet sein, welche in 100 Gewichtsteilen mehr als einen Ge-
wichtsteil Blei enthalten.
8§ 4. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer Gegenstände der im § 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1
und 2 bezeichneten Art den daselbst getroffenen Bestimmungen
zuwider gewerbsmäßig herstellt;
2. wer Gegenstände, welche nach den Bestimmungen im § 1, § 2
Abs. 1 und 2 und 8§ 3 zuwider hergestellt, aufbewahrt oder
verpackt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält;
3. wer Druckvorrichtungen, welche den Vorschriften im § 1 Abf. 3
nicht entsprechen, zum Ausschank von Bier oder bleihaltige Schläuche
zur Leitung von Bier, Wein oder Essig gewerbsmäßig verwendet.
§ 5. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Verfertigung von
Nahrungs= oder Genußmitteln bestimmte Mühlsteine unter Verwendung von
Blei oder bleihaltigen Stoffen an der Mahlfläche herstellt oder derartig
hergestellte Mühlsteine zur Verfertigung von Nahrungs= oder Genußmitteln
verwendet.
§ 6. Neben der in 88§ 4 und 5 vorgesehenen Strafe kann auf
Einziehung der Gegenstände, welche den betreffenden Vorschriften zuwider
hergestellt, verkauft, feilgehalten oder verwendet find, sowie der vorschrifts-
widrig hergestellten Mühlsteine erkannt werden.
Ist die Berfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 7. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai
1879 (R.-G.-Bl. S. 145) bleiben unberührt. Die Borschriften in den
§§ 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
§ 8. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1888 in Kraft.
Urkundlich 2c.
4. Gesetz, betreffend die Derwendung gesundheitsschädlicher Karben bei
der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen, vom 5. Juli 1887. (R.-G.-Bl. S. 277.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von