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nicht vermeiden läßt, finden die Bestimmungen der 8 2 bis 9 nicht An-
wendung.
§ 11. Auf die Färbung von Pelzwaren finden die Vorschriften
dieses Gesetzes nicht Anwendung.
§ 12. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der 88 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider
Nahrungsmittel, Genußmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt,
aufbewahrt oder verpackt, oder derartig hergestellte, aufbewahrte
oder verpackte Gegenstände gewerbsmäßig verkauft oder feilhält;
2. wer der Vorschrift des § 6 zuwiderhandelt;
3. wer der Vorschrift des 8§ 9 zuwiderhandelt, imgleichen wer
Gegenstände, welche dem § 9 zuwider hergestellt find, gewerbs-
mäßig verkauft oder feilhält.
§ 13. Neben der im § 12 vorgesehenen Strafe kann auf Ein-
ziehung der verbotswidrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, ver-
kanften oder feilgehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 14. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmilteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai
1879 (R.-G.-Bl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den
88 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
§ 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1888 in Kraft; mit
demselben Tage tritt die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Verwendung
giftiger Farben, vom 1. Mai 1882 (N.-G.-Bl. S. 55) außer Kraft.
Urkundlich 2c.
5. Gesetz, betreffend den Derkehr mit Wein, weinhaltigen und wein-
ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901. (R.-G.-Bl. S. 175.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der
Weintraube hergestellte Getränk.
§ 2. Als Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Sinne
des §8 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Ge-
nußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R.-G.-Bl.
S. 145) ist nicht anzusehen:
1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung
des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von
mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausen-
blase und dgl.), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure
— hierzu das Schaumweinsteuergesetz vom 9. Mai 1902 (R-G.-Bl.