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an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der 88 2
bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist.
§ 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beauf-
sichtigung des Berkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln treffen die
Landesregierungen darüber Bestimmung, welche Beamten und Sach-
verständigen für die in den nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maß-
nahmen zuständig find.
Diese Beamten und Sachperständigen sind befugt, außerhalb der
Nachtzeit und, falls Tatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur
Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit in Räume, in denen
Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt,
aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, einzutreten, daselbst Be-
sichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und
Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der
Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu eninehmen. Auf Ver-
langen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder verfiegelt zurückzu-
lassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zuleisten.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. Sep-
tember die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem
Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends
bis 6 Uhr morgens.
§ 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die
von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet,
den zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft
über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang
des Betriebs, über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere
auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen sowie die geschäftlichen
Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von
Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von welchem
sie verlangt wird, sich selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung zuziehen würde.
§ 12. Die Sachverständigen (§ 10) find, vorbehaltlich der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen.
welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Berschwiegenheit zu
beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Ge-
werbeneibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebs-
einrichtungen und Betriebsweisen, solange, als diese Betriebsgeheimnisse
sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen.
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
vorsählich
1. den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Bestimmung über
die Anzeige gewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den
Vorschriften der 88 5. 7, 8 oder
2. den Vorschriften des § 4
zuwiderhandelt.