Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der 88 2 
bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist. 
§ 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beauf- 
sichtigung des Berkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln treffen die 
Landesregierungen darüber Bestimmung, welche Beamten und Sach- 
verständigen für die in den nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maß- 
nahmen zuständig find. 
Diese Beamten und Sachperständigen sind befugt, außerhalb der 
Nachtzeit und, falls Tatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur 
Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit in Räume, in denen 
Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, 
aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, einzutreten, daselbst Be- 
sichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und 
Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der 
Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu eninehmen. Auf Ver- 
langen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder verfiegelt zurückzu- 
lassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zuleisten. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. Sep- 
tember die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem 
Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends 
bis 6 Uhr morgens. 
§ 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die 
von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, 
den zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft 
über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang 
des Betriebs, über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere 
auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen sowie die geschäftlichen 
Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von 
Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von welchem 
sie verlangt wird, sich selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der 
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher 
Verfolgung zuziehen würde. 
§ 12. Die Sachverständigen (§ 10) find, vorbehaltlich der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen. 
welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Berschwiegenheit zu 
beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Ge- 
werbeneibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebs- 
einrichtungen und Betriebsweisen, solange, als diese Betriebsgeheimnisse 
sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen. 
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 
vorsählich 
1. den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Bestimmung über 
die Anzeige gewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den 
Vorschriften der 88 5. 7, 8 oder 
2. den Vorschriften des § 4 
zuwiderhandelt.
	        
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