Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Ist der Täter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeich- 
neten Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem 
Jahre ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark 
erkannt werden kann. Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn 
die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen 
ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Er- 
lasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre 
verflossen sind. 
§ 14. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des 
§ 12 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder 
Nachahmung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§ 15. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark 
oder mit Haft wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 10, 11 zuwider 
1. den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in 
Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von 
Proben verweigert, 
2. die von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Aus- 
kunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht oder die Vor- 
legung der Aufzeichnungen, Frachtbriese und Bücher verweigert. 
§ 16. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer die im § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 
2. wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, 
ohne daß den Vorschriften des § 6 genügt ist; 
3. wer bei der nach § 11 von ihm erforderten Auskunftserteilung 
aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht; 
4. wer eine der im § 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässig- 
keit begeht. 
§ 17. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögens- 
falle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterlähßt, der 
durch den § 9 für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen. 
§ 18. In den Fällen des 8 13 Nr. 1 ist neben der Strafe auf 
Einziehung der Getränke zu erkennen, welche den dort bezeichneten Vor- 
schriften zuwider hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr 
gebracht find, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; 
auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. In den Fällen des 
§ 13 Nr. 2, des § 16 Nr. 2, 4 kann auf Einziehung oder Vernichtung 
erkannt werden. 
Ist die Verfolgung oder Berurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§ 19. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben 
unberührt, soweit die §§ 2 bis 11 des gegenwärtigen Gesetzes nicht ent- 
gegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften in den 88 16, 
17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
	        
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