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§ 20. Der Bundesrat ist ermächtigt:
a) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung
in den Wein gelangenden Mengen der im 82 Nr. 1 bezeich-
neten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt,
maßgebend sein sollen;
b) Grundsätze aufzustellen, welche gemäß § 2 Nr. 4 zweiter Halb-
satz für die Beurteilung der Weine nach ihrer Beschaffenheit
und Zusammensetzung, insbesondere auch für die Feststellung
des Durchschnittsgehalts an Extraktstoffen und Mineralbestand-
teilen, maßgebend sein sollen.
§ 21. Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach
welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom
14. Mai 1879 in bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Ge-
tränke erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen sind.
8§ 22. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, wein-
haltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (R.-G.--Bl.
S. 597) außer Kraft.
Auf Getränke, welche den Vorschrifien des § 3 zuwider oder unter
Verwendung eines nach §# 2 Nr. 4 als übermäßig zu erachtenden Zusatzes
wässeriger Zuckerlösung bereits bei Verkündung dieses Gesetzes hergestellt
waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen
Behörde angemeldet worden find, findet die Vorschrist im § 3 Abs. 2 bis
zum 1. Oktober 1902 keine Anwendung, sofern die Vertriebsgefäße mit
entsprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden sind und die Getränke
unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten,
sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein,
Rosinenwein, Kunstwein oder dergleichen) feilgehalten oder verkauft werden.
Urkundlich rc.
6. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über
den Derkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken,
vom 29. April 1892. (R.-G.-Bl. S. 600.)
Auf Grund des 9 11 des Gesetzes, betreffend den Lert r mit Wein,
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. A 2 2* R
S. 597)1) hat der Bundesrat beschlossen, die Grenzen für die 2
Gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestandteilen G 3 Nr. 4 des e n
wie folgt geszn #lellen:
ein, welcher nach seiner Benennung einem inländi Weinbau-
gebiet entsprechen soll, darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung
n) der Gesamtgehalt an Extraktstoffen nicht unter ulsa. Gramm, der nach
Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht
— da Gramm, der nach Abzug der freien Säuren verbleibende
alt nicht unter 1 Gramm,
b) der #Suersepchalt. ineralbestandteilen nicht unter O### Gramm
in einer Menge von 100r “mvss Wein herabgesetzt werden.
Berlin, den 29. April 1
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
1) An Stelle des angezogenen 8 11, Gesetz vom 29. April 1892, ist der 8 20
des undr Nr. 5 chorduschen Gesetzes vom 24. Mai 1901 getreten.
LodJe, Poltzeiverordunngen. d. 1. 28