Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die naheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrat erlassen 
und im Reichsgesetzblatte veröffentlicht. 
8 7. Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunftspeisefett gewerbs- 
mäßig herstellen will, hat davon der nach den landesrechtlichen Bestim- 
mungen zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für 
die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Waren 
dauernd bestimmten Räume zu bezeichnen und die etwa bestellten Betriebs- 
leiter und Aufsichtspersonen nahmhaft zu machen. 
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen 
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. 
Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume 
und Personen sind nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 1 der 
zuständigen Behörde binnen drei Tagen anznzeigen. 
§ 8. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde 
beauftragten Sachverständigen find befugt, in die Räume, in denen Butter, 
Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt 
wird, jederzeit, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse 
odber Kunstspeisefetl aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während 
der Geschäftszeit einzutreten und daselbst Revisionen vorzunehmen, auch 
nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs- 
bescheinigung zu entnehmen. Auf Berlangen ist ein Teil der Probe amt- 
lich verschlossen ober verfiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe 
eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
§ 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Mar- 
garinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die 
von ihnen bestellten Betriebsleiler und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, 
der Polizeibehörde oder deren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über 
das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Be- 
triebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe, insbesondere 
auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen. 
§ 10. Die Beauftragten der Polizeibehörde find, vorbehaltlich der 
dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver- 
pflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch die Ueber- 
wachung und Kontrolle der Betriebe zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der 
von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenuntnis 
gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese 
Betriebsgeheimnisse find, zu enthalten. 
Die Beauftragten der Polizeibehörden sind hierauf zu beeidigen. 
§ 11. Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen 
und Feilhalten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze 
erreicht oder deren Wasser= oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze über- 
schreitet, zu verbieten. 
b 12. Der Bundesrat ist ermächtigt, 
1. nähere, im Reichsgesetzblatte zu. veröffentlichende Bestimmungen 
zur Ausführung der Vorschriften des 9 2 zu erlassen 
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses
	        
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