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Die naheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrat erlassen
und im Reichsgesetzblatte veröffentlicht.
8 7. Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunftspeisefett gewerbs-
mäßig herstellen will, hat davon der nach den landesrechtlichen Bestim-
mungen zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für
die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Waren
dauernd bestimmten Räume zu bezeichnen und die etwa bestellten Betriebs-
leiter und Aufsichtspersonen nahmhaft zu machen.
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume
und Personen sind nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 1 der
zuständigen Behörde binnen drei Tagen anznzeigen.
§ 8. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde
beauftragten Sachverständigen find befugt, in die Räume, in denen Butter,
Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt
wird, jederzeit, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse
odber Kunstspeisefetl aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während
der Geschäftszeit einzutreten und daselbst Revisionen vorzunehmen, auch
nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs-
bescheinigung zu entnehmen. Auf Berlangen ist ein Teil der Probe amt-
lich verschlossen ober verfiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe
eine angemessene Entschädigung zu leisten.
§ 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Mar-
garinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die
von ihnen bestellten Betriebsleiler und Aufsichtspersonen sind verpflichtet,
der Polizeibehörde oder deren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über
das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Be-
triebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe, insbesondere
auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen.
§ 10. Die Beauftragten der Polizeibehörde find, vorbehaltlich der
dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver-
pflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch die Ueber-
wachung und Kontrolle der Betriebe zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der
von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenuntnis
gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese
Betriebsgeheimnisse find, zu enthalten.
Die Beauftragten der Polizeibehörden sind hierauf zu beeidigen.
§ 11. Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze
erreicht oder deren Wasser= oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze über-
schreitet, zu verbieten.
b 12. Der Bundesrat ist ermächtigt,
1. nähere, im Reichsgesetzblatte zu. veröffentlichende Bestimmungen
zur Ausführung der Vorschriften des 9 2 zu erlassen
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses