Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen (R.-G.-Bl. S. 145), erforderlichen Untersuchungen 
von Fetten und Käsen vorzunehmen find. 
§ 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse 
der im § 1 bezeichneten Art, welche zum Genufse für Menschen nicht be- 
stimmt sind, keine Anwendung. 
§ 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe 
khnt * eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird 
bestraft: 
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und VBerkehr eine der 
nach § 3 unzulässigen Mischungen herstellt; 
2. wer in Ausübung eines Gewerbes wissentlich solche Mischungen 
verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 
3. wer Margarine oder Margarinekäse ohne den nach 8 6 erforder- 
lichen Zusatz vorsätzlich herstellt oder wissentlich verkauft, feilhält 
oder sonst in Berkehr bringt. 
Im Wiederholungsfalle tritt Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten 
ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt 
werden kann; diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn seit dem 
Zeitpunkt, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe 
verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind. 
§ 15. Mit Geldstrafe bis zu eintansendfünfhundert Mark oder mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer als Beauftragter der 
Polizeibehörde unbefugt Betriebsgeheimnisse, welche kraft seines Auftrags 
zu seiner Kenntnis gekommen sind, offenbart, oder geheimgehaltene Betriebs- 
einrichtungen oder Betriebsweisen, von denen er kraft seines Auftrags 
Lennikt, erlangt hat, nachahmt, solange dieselben noch Betriebsgeheim- 
nisse find. 
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§* 16. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark 
oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 8 zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Entnahme einer Probe oder die Repvifion verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 9 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunfterteilung wissentlich unwahre An- 
gaben macht. 
§ 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 7 zuwiderhandelt; 
2. wer bei der nach § 9 von ihm erforderten Auskunfterteilung aus 
Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht. 
§ 18. Außer den Fällen der 88 14 bis 17 werden Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen die in Gemäß- 
heit der §§ 11 und 12 Ziffer 1 ergehenden Bestimmungen des Bundesrats 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Im Wiederholungsfall ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark,
	        
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