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oder auf Haft, oder auf Gefängnis bis zu drei Monaten zu erkennen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in
welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkaunte Strafe verbüßt
oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind.
§ 19. In den Fällen der §§ 14 und 18 kann neben der Strafe
auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, verkauften, feilgehaltenen
oder sonst in Berkehr gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne Unter-
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Berfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 20. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai
1879 (R.-G.-Bl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den
§8 16, 17 desselben sinden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß
in den Fällen des § 14 die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
angeordnet werden muß.
§ 21. Die Bestimmungen des § 4 treten mit dem 1. April 1898
in Kraft.
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1897 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln
für Butter, vom 12. Juli 1887 (R.-G.-Bl. S. 375) außer Kraft.
Urkundlich rc.
8. Bekanntmachung, betreffend Zestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über den Derkehr mit Zutter, läse, Schmalz und deren
““'' vom 4. Juli 1897. (R.-G.-Bl. S. 591.)
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