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11. Kaiserliche Verordnung, betr. die Einfuhr von Schweinen,
Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 3. Sep-
tember 1891. (R.G.-Bl. S. 386.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats, was folgt:
§ 1. Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von
Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom
6. März 1883 (R.-G.-Bl. S. 31) tritt für lebende Schweine, sowie für
solche Erzeugnisse außer Kraft, welche mit einer amtlichen Bescheinigung
darüber versehen sind, daß das Fleisch im Ursprungslande nach Maßgabe
der daselbst geltenden Vorschriften untersucht und frei von gesundheits-
schädlichen Eigenschaften befunden worden ist.
8§ 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, zur Kontrolle der Beschaffen-
heit ans Amerika eingeführten Schweinefleisches geeignete Anordnungen
zu meffen.
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-
kündigung in Kraft.
Urkundlich 2c.
12. Gesetz vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher
Schlachthäuser (G.-S. S. 277), in der Fassung der Gesetze vom
* Düurs I# (G.-S. S. 273 für 1881, S. 162 für 1902.)
Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
§ 1. In denjenigen Gemeinden, für welche eine Gemeindeanstalt
zum Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann
durch Gemeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen
Gemeindebezirks oder eines Teils desselben, das Schlachten sämtlicher
oder einzelner Gattungen von Bieh, sowie gewisse, mit dem Schlachten
in unmittelbarem Zusammenhange stehende, bestimmt zu bezeichnende Ver-
richtungen, ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthause oder in den
öffentlichen Schlachthäusern vorgenommen werden dürfen.1)
In dem Gemeindebeschlusse kann bestimmt werden, daß das Verbot
der ferneren Benutzung anderer, als der in einem öffentlichen Schlachthause
befindlichen Schlachtstätten,)
1. auf die im Besitze und in der Verwaltung von Innungen oder
sonstigen Korporationen befindlichen gemeinschaftlichen Schlacht-
häuser,
2. auf das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten
keine Anwendung finden.
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