Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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11. Kaiserliche Verordnung, betr. die Einfuhr von Schweinen, 
Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 3. Sep- 
tember 1891. (R.G.-Bl. S. 386.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats, was folgt: 
§ 1. Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von 
Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 
6. März 1883 (R.-G.-Bl. S. 31) tritt für lebende Schweine, sowie für 
solche Erzeugnisse außer Kraft, welche mit einer amtlichen Bescheinigung 
darüber versehen sind, daß das Fleisch im Ursprungslande nach Maßgabe 
der daselbst geltenden Vorschriften untersucht und frei von gesundheits- 
schädlichen Eigenschaften befunden worden ist. 
8§ 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, zur Kontrolle der Beschaffen- 
heit ans Amerika eingeführten Schweinefleisches geeignete Anordnungen 
zu meffen. 
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- 
kündigung in Kraft. 
Urkundlich 2c. 
12. Gesetz vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher 
Schlachthäuser (G.-S. S. 277), in der Fassung der Gesetze vom 
* Düurs I# (G.-S. S. 273 für 1881, S. 162 für 1902.) 
  
Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
§ 1. In denjenigen Gemeinden, für welche eine Gemeindeanstalt 
zum Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann 
durch Gemeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen 
Gemeindebezirks oder eines Teils desselben, das Schlachten sämtlicher 
oder einzelner Gattungen von Bieh, sowie gewisse, mit dem Schlachten 
in unmittelbarem Zusammenhange stehende, bestimmt zu bezeichnende Ver- 
richtungen, ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthause oder in den 
öffentlichen Schlachthäusern vorgenommen werden dürfen.1) 
In dem Gemeindebeschlusse kann bestimmt werden, daß das Verbot 
der ferneren Benutzung anderer, als der in einem öffentlichen Schlachthause 
befindlichen Schlachtstätten,) 
1. auf die im Besitze und in der Verwaltung von Innungen oder 
sonstigen Korporationen befindlichen gemeinschaftlichen Schlacht- 
häuser, 
2. auf das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten 
keine Anwendung finden. 
3 2 M#s nm.-I. C. 2. u. .8
	        
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