— 442 —
§ 2. Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffent-
lichen Schlachthauses angeordnet werden:
1. daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh zur Feststellung
seines Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten
einer Untersuchung durch Sachverständige zu unterwerfen ist;
2. daß alles nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete
frische Fleisch in dem Gemeindebezirke nicht eher feilgeboten
werden darf, bis es einer Untersuchung durch Sachverständige
gegen eine zur Gemeindekasse fließende Gebühr unterzogen ist;
3. daß in Gastwirtschaften und Speisewirtschaften frisches Fleisch,
welches von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse zu-
bereitet werden darf, bis es einer gleichen Untersuchung unter-
zogen ist;
4. daß sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den Privatver-
kaufsstätien das nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete
frische Fleisch von dem daselbst ausgeschlachteten Fleisch gesondert
feilzubieten ist;
5. daß in öffentlichen, im Eigentum und in der Verwaltung der
Gemeinde stehenden Fleischverkaufshallen frisches Fleisch von
Schlachtoieh nur dann feilgeboten werden darf, wenn es im
öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtet ist;
6. daß diejenigen Personen, welche in dem Gemeindebezirk das
Schlächtergewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch als
stehendes Gewerbe betreiben, innerhalb des Gemeindebezirks das
Fleisch von Schlachtvieh, welches sie nicht in dem öffentlichen
Schlachthause, sondern an einer anderen innerhalb eines durch
den Gemeindebeschluß festzusetzenden Umkreises gelegenen Schlacht-
stätte geschlachtet haben, oder haben schlachten lassen, nicht feil-
bieten dürfen.
Die Regulative für die Untersuchung (Nr. 1, 2 und 3) und der
Tarif für die zu erhebende Gebühr (Nr. 2 und 3) werden gleichfalls
durch Gemeindebeschluß festgesetzt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
In dem Regulativ für die Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlacht-
hause ausgeschlachteten Fleisches (Nr. 2) kann angeordnet werden, daß
das der Untersuchung zu unterziehende Fleisch dem Fleischbeschauer in
größeren Stücken (Hälften, Vierteln) und, was Kleinvieh anbelangt, in
unzerteiltem Zustande vorzulegen ist; die in dem Tarife (Nr. 2 und 3)
festzusetzenden Gebühren dürfen die Kosten der Untersuchung nicht über-
steigen.
Die Anordnungen zu Nr. 2 bis 6 können nur in Verbindung mit
der Anordnung zu Nr. 1 und dem Schlachtzwang (8§ 1) beschlossen werden,
sie bleiben für diejenigen Teile des Gemeindebezirks und diejenigen
Gattungen von Bieh, welche gemäß § 1 von dem Schlachtzwange aus-
genommen sind, außer Anwendung.
Im übrigen steht es den. Gemeinden frei, die unter Nr. 2 bis 6
aufgeführten Anordnungen sämtlich oder teilweise, und die einzelnen