Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 2. Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffent- 
lichen Schlachthauses angeordnet werden: 
1. daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh zur Feststellung 
seines Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten 
einer Untersuchung durch Sachverständige zu unterwerfen ist; 
2. daß alles nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete 
frische Fleisch in dem Gemeindebezirke nicht eher feilgeboten 
werden darf, bis es einer Untersuchung durch Sachverständige 
gegen eine zur Gemeindekasse fließende Gebühr unterzogen ist; 
3. daß in Gastwirtschaften und Speisewirtschaften frisches Fleisch, 
welches von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse zu- 
bereitet werden darf, bis es einer gleichen Untersuchung unter- 
zogen ist; 
4. daß sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den Privatver- 
kaufsstätien das nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete 
frische Fleisch von dem daselbst ausgeschlachteten Fleisch gesondert 
feilzubieten ist; 
5. daß in öffentlichen, im Eigentum und in der Verwaltung der 
Gemeinde stehenden Fleischverkaufshallen frisches Fleisch von 
Schlachtoieh nur dann feilgeboten werden darf, wenn es im 
öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtet ist; 
6. daß diejenigen Personen, welche in dem Gemeindebezirk das 
Schlächtergewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch als 
stehendes Gewerbe betreiben, innerhalb des Gemeindebezirks das 
Fleisch von Schlachtvieh, welches sie nicht in dem öffentlichen 
Schlachthause, sondern an einer anderen innerhalb eines durch 
den Gemeindebeschluß festzusetzenden Umkreises gelegenen Schlacht- 
stätte geschlachtet haben, oder haben schlachten lassen, nicht feil- 
bieten dürfen. 
Die Regulative für die Untersuchung (Nr. 1, 2 und 3) und der 
Tarif für die zu erhebende Gebühr (Nr. 2 und 3) werden gleichfalls 
durch Gemeindebeschluß festgesetzt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
In dem Regulativ für die Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlacht- 
hause ausgeschlachteten Fleisches (Nr. 2) kann angeordnet werden, daß 
das der Untersuchung zu unterziehende Fleisch dem Fleischbeschauer in 
größeren Stücken (Hälften, Vierteln) und, was Kleinvieh anbelangt, in 
unzerteiltem Zustande vorzulegen ist; die in dem Tarife (Nr. 2 und 3) 
festzusetzenden Gebühren dürfen die Kosten der Untersuchung nicht über- 
steigen. 
Die Anordnungen zu Nr. 2 bis 6 können nur in Verbindung mit 
der Anordnung zu Nr. 1 und dem Schlachtzwang (8§ 1) beschlossen werden, 
sie bleiben für diejenigen Teile des Gemeindebezirks und diejenigen 
Gattungen von Bieh, welche gemäß § 1 von dem Schlachtzwange aus- 
genommen sind, außer Anwendung. 
Im übrigen steht es den. Gemeinden frei, die unter Nr. 2 bis 6 
aufgeführten Anordnungen sämtlich oder teilweise, und die einzelnen
	        
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