Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Anordnungen in ihrem vollen, durch Gesetz begrenzten Umfange oder in 
beschränktem Umfange zu beschließen.) 
§ 3. Die in den §8 1 und 2 bezeichneten Gemeindebeschlüsse be- 
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bezirksausschusses. 
Das Verbot der Benutzung anderer, als der im öffentlichen Schlacht- 
hause befindlichen Schlachtistätten (§ 1) witt sechs Monate nach der Ber- 
öffentlichung des genehmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, sofern nicht 
in diesem Beschlusse selbst eine längere Frist bestimmt ist. 
Neue Privatschlachtanstalten dürfen von dem Tage dieser Veröffent= 
lichung ab nicht mehr errichtet werden. 
§s 4. Die Gemeinde ist verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu 
benutzende Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzu- 
richten und zu erhalten. 
Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so ist der Termin 
der Aufhebung von der Genehmigung der Regierung abhängig. 
§ 5. Die Gemeinde ist befugt, für die Benutzung der Anstalt, 
sowie für die Untersuchung des Schlachtviehes, bzw. des Fleisches, Ge- 
bühren zu erheben. Der Gebührentarif wird durch Gemeindebeschluß 
auf mindestens einjährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntnis. 
gebracht. 
Die Höhe der Tarifsätze ist so zu bemessen, daß 
1. die für die Untersuchung (§ 2) zu entrichtenden Gebühren die 
Kosten dieser Untersuchung, 
2. die Gebühren für die Schlachthausbenutzung den zur Unter- 
haltung der Anlagen, für die Betriebskosten, sowie zur Verzinsung 
und allmählichen Amortisation des Anlagekapitals und der etwa 
gezahlten Entschädigungssumme (8 7) erforderlichen Betrag nicht 
übersteigen. 
Ein höherer Zinsfuß als fünf Prozent jährlich und eine höhere 
Amortisationsquote als ein Prozent nebst den jährlich ersparten Zinsen 
darf hierbei nicht berechnet werden. 
§ 6. Die Benutzung der Anstalt darf bei Erfüllung der allgemein 
vorgeschriebenen Bedingungen niemandem versagt werden. 
§ 7. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der in dem Ge- 
meindebezirke vorhandenen Privatschlachtanstalten ist für den erweislichen 
wirklichen Schaden, welchen sie dadurch erleiden, daß die zum Schlacht- 
betriebe dienenden Gebäude und Einrichtungen infolge der nach § 1 ge- 
troffenen Anordnung ihrer Bestimmung entzogen werden, von der Gemeinde 
Ersatz zu leisten. 
Bei Berechnung des Schadens ist namentlich zu berücksichtigen, daß 
der Ertrag, welcher von den Grundstücken und Einrichtungen bei ander- 
weiter Benutzung erzielt werden kann, von dem bisherigen Ertrage in 
Abzug zu bringen ist. 
Eine Entschädigung für Nachteile, welche aus Erschwerungen oder 
— des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden möchten, findet 
nicht statt. 
1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 9. März 1881.
	        
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