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8 8. Soweit Pacht- und Mietsvertraͤge die Benntzung von Privat-
schlachtanstalten zum Gegenstande haben, erreichen solche Verträge ihr Eude
spä#testens mit dem Ablanf der nach 8 3 den Schlachthausbesitzern ge-
währten Frist.
Ein Gutschädigungsanspruch wegen dieser Auflösung allein steht deim
Verpächter und Pächter gegen einander nicht zu.
§ 9. Die Eigentümer und Nutungsberechtigten (Pächter, Mieter)
von Privatschlachtanstalten find bei Vermeidung des Berlustes ihrer Ent-
schädigungsansprüche gegen die Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb
der ihnen nach §8 3 gewährten Frist bei der Bezirksregierung anzumelden.
Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zuziehung
von zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Ent-
schädigung zu ermitteln hat.
Der eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der
andere von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen
einer vom Kommissarius zu bestimmenden mindestens zehntägigen Frist,
so ernennt dieser die Beisitzer.
§ 10. Nach Beendigung der Instruktion reicht der Kommissarius
die Berhandlungen mit seinem Gutachten der Bezirksregierung ein, welche
über den Entschädigungsanspruch durch ein mit Gründen abgefaßtes
Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben jedem der Beteiligten
durch den Kommissarius aushändigen läßt.
§ 11. Gegen das Resolut steht jedem der Beteiligten innerhalb
einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts
an gerechnet, die Beschreitung des Rechtsweges zu.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung
eines rechiskräftigen Erkenntnisses.
§ 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch
auf den Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, aus-
schließlich zu benutzende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Er-
richtung desselben einem anderen Unternehmer überläßt. In diesem Falle
verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Gesetze auferlegten Verpflich-
tungen. Das gegenseitige Verhältnis zwischen der Gemeinde und dem
Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung
der Bezirksregierung unterliegt.
§ 18. Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen beigelegten
Befugnisse stehen in der Provinz Hannover, so lange Bezirksregierungen
daselbst nicht eingesetzt sind, den Landdrosteien zu.
§ 14. Wer der nach § 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb
des öffentlichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet oder eine der
sonstigen im Gemeindebeschlusse näher bezeichneten Vorrichtungen vornimmt,
ferner wer den Anordnungen zuwiderhandelt, welche durch die in § 2 er-
wähnten Gemeindebeschlüsse getroffen worden sind, wird für jeden Ueber-
tretungsfall mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft.
Urkundlich rc.