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Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge,
Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natürlichem Zu-
sammenhange verbunden sein der Bundesrat ist ermächtigt, diese
Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen.
2. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der
Art seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren für die menschliche
Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Un-
schädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise
bei der Einfuhr sich feststellen läßt. Diese Feststellung gilt als
unausführbar insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern
das Gewicht einzelner Stücke weniger als vier Kilogramm be-
trägt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zweck seiner
Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften
frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch ent-
sprechende Behandlung wieder gewinnen kann, ist als zubereitetes
Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt den Be-
stimmungen in Ziffer 1.
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die Bedingungen für
die Einfuhr von Fleischgesetzlich von neuem zu regeln. Sollte eine Neuregelung
bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zustande kommen, so bleiben die
im Absatz 2 festgesetzten Einfuhrbedingungen bis auf weiteres maßgebend.
§ 13. Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der
Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden.
Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vorschrifts-
mäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch.
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zollämter erfolgen.
Der Bundesrat bezeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zoll= und Steuer-
stellen, bei welchen die Untersuchung des Fleisches stattfinden kann.
§ 14. Auf Wildpret und Federvieh, ferner auf das zum Reise-
verbrauche mitgeführte Fleisch finden die Bestimmungen der 8§8§ 12 und 13
nur insoweit Anwendung, als der Bundesrat dies anordnet.
Für das im kleinen Grenzverkehr sowie im Meß- und Marktverkehre des
Grenzbezirkes eingehende Fleisch können durch Anordnung der Landesregierun-
gen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 12 und 13 zugelassen werden.
§ 15. Der Bundesrat ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrverbote
und Einfuhrbeschränkungen, als in den 8§§ 12 und 13 vorgesehen sind,
zu beschließen.
§ 16. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und der §8§ 9 bis 11 gelten
auch für das in das Zollinland eingehende Fleisch. An Stelle der un-
schädlichen Beseitigung des Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits
anzuordnenden Sicherungsmaßregeln kann jedoch, insoweit gesundheitliche
Bedenken nicht entgegenstehen, die Wiederausfuhr des Fleisches unter ent-
sprechenden Vorsichtsmaßnahmen zugelassen werden.!)
1) Val. wec die M.-Erl. v. 2. Mai 1903 u. vom 22. Juni 1908. (M.-Bl.
S. 134 u. S. 181.)