Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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C. Zwangsbefugnisse der Polizei. 
Gesetz über die allgemeine Landes-Derwaltung vom 30. Juli 1883. 
Titel V. 
8§ 132. Der Regierungspräsident, der Landrat, die Ortspolizei- 
Behörde und der Gemeinde-(Guts-Vorsteher (Vorstand) find berechtigt, die 
von ihnen in Ausllbung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre 
gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung 
folgender Zwangsmittel durchzusetzen. 
1. Die Behörde hat, sofern es tunlich ist, die zu erzwingende Hand- 
lung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorlänfig 
zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von den Ber- 
pflichteten einzuziehen. 
2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten 
geleistet werden — oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht 
imstande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten 
entstehenden Kosten zu tragen — oder soll eine Unterlassung er- 
zwungen werden, so find die Behörden berechtigt, Geldstrafen 
anzudrohen und festzusetzen, und zwar: 
a) die Gemeinde-(Guls-)Vorsteher bis zur Höhe von 5 Mark, 
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeindevor- 
steher (Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höbe von 
60 Mark, 
T) die Landräte, sowie die Polizeibehörden und Gemeindevor- 
steher (Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von 
150 Mark, 
d) der Regierungspräsident bis zur Höhe von 300 Mark. 
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der 88 28, 29 des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich die Dauer der Haft festzusetzen, 
welche für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geld- 
strafen treten soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist in den 
Fällen zu a) ein Tag, zu b) eine Woche, zu c) zwei Wochen, 
zu d) vier Wochen. 
Der Ausführung durch einen Dritten (Z. 1), sowie der Fest- 
setzung einer Strafe (Z. 2) muß immer eine schriftliche Androhung 
vorhergehen; in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen 
l werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Aus- 
führung gefordert wird. 
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die 
Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist. 
§ 133. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben 
Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es 
sich handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, 
sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde= und 
Verwaltungsstreitverfahrens geworden. 
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet
	        
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