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8 27. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer eine der im §8 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begeht;
2. wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Tier der in diesem
Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf Grund des § 1 Abf. 1
Satz 2, des § 3, des § 18 Abs. 5 oder des § 24 angeordneten
Untersuchung unterworfen worden ist;
3. wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze
vorgeschriebenen oder einer auf Grund des 8 1 Abs. 1 Satz 2,
des § 3, des § 14 Abs. 1, des § 18 Abs. 5 oder des § 24 an-
geordneten Untersuchung unterworfen worden ist;
4. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, 3, des
§ 8 Abs. 2, des § 11, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 oder
des § 18 Abs. 2 bis 4, imgleichen wer den auf Grund des § 15
oder des 8 18 Abs. 5 erlassenen Anordnungen oder den auf
Grund des § 24 ergehenden landesrechtlichen Vorschriften über
den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch zuwiderhandell.
§ 28. In den Fällen des § 26 Nr. 1 und 2 und des 8 27 Nr. 1
ist neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In
den Fällen des § 26 Nr. 3 und des § 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der
Strafe auf die Einziehung des Fleisches oder des Tieres erkaunt werden.
Jür die Einziehung ist es ohne Bedentung, ob der Gegenstand dem Ver-
urteilten gehört oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 29. Die Vorschrifien des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmitieln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai
1879 (R.-G.-Bl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften des 8 16
des bezeichneten Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften des gegenwärtigen Geseyes Anwendung.
§ 30. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die
Herstellung der zur Durchführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau
erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung
dieses Gesetzes in Kraft.
Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder
teilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Berordnung mit Zustimmung des
Bundesrats bestimmt.
Urkundlich 2c.
15. Gesetz, betreffend Ausführung des Schlachtvieh- und Kleischbeschau-
gesetzes, vom 28. Juni 1902 (G.-S. S. 229) in der Fassung vom
23. September 1904. (S.S. S. 257.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschan, vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547), mit Zustimmung beider
Häuser des Landtags, was folgt: