Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 1. Schweine und Wilbschweine, deren Fleisch zum Genusse für Menschen 
verwendet werden soll, unterliegen einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen. 
Bei Schweinen deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte 
des Besitzers verwendet werden soll, darf die Untersuchung unterbleiben, 
soweit nicht durch Polizeiverordnung etwas anderes bestimmt ist oder wird. 
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund 
des Abs. 2 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten. 
Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 2 ist der Haushalt der 
Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenen- 
anstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der 
Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank= und Speisewirte nicht anzusehen. 
§ 2. Rohes oder zubereitetes Fleisch von Schweinen und Wild- 
schweinen, das aus einem anderen deutschen Bundesstaat eingeführt wird, 
ist amtlich auf Trichinen zu untersuchen, sofern es zum Genusse für Menschen 
verwendet werden soll und nicht bereits einer amtlichen Trichinenschau 
unterlegen hat. Ausgenommen hiervon sind ausgeschmolzenes Fett und 
das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. 
§ 3. Die amtliche Untersuchung auf Trichinen (88 1 und 2) findet in 
den Hohenzollernschen Landen nur statt, soweit es durch Polizeiverordnung 
bestimmt wird. Solange hiernach eine Trichinenschau nicht allgemein erfolgt, 
findet die Borschrift des § 2 auch auf das aus den Hohenzollernschen Landen 
eingeführte Fleisch von Schweinen und Wildschweinen Anwendung. 
§ 4. In Gemeinden mit Schlachthauszwang unterliegen alle in das 
öffentliche Schlachthaus gelangenden Schlachttiere vor und nach der 
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, auch insoweit nach dem Reichs- 
gesetz und den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats ein Untersuchungs- 
zwang nicht besteht. 
8§ 5.1) Frisches Fleisch, welches einer amtlichen Untersuchung durch 
approbierte Tierärzte nach Maßgabe der §8§ 8 bis 16 des Reichsgesetzes 
unterlegen hat, darf einer abermaligen amtlichen Untersuchung auch in 
Gemeinden mit Schlachthauszwang nur zu dem Zwecke unterworfen werden, 
um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine 
gesundheitsschädliche Beränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. 
Eine doppelte Untersuchung auf Trichinen ist in allen Fällen aus- 
geschlossen. 
Die Vorschriften im Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes 
zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 18. März 1868, be- 
treffend die Errichtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlacht- 
häuser (G.-S. 1868 S. 277), vom 9. März 1881 (G.-S. S. 273) und 
die auf Grund dieser Vorschriften gefaßten Gemeindebeschlüsse finden auf 
das vorstehend bezeichnete frische Fleisch keine Anwendung. 
§ 6. In Gemeinden mit Schlachthauszwang darf die Schlachtoieh- 
und Fleischbeschau im öffentlichen Schlachthause nur durch approbierte 
Tierärzte ausgellbt werden. Jedoch können zur Ausführung der Trichinen- 
schau und zur Unterstützung bei der Finnenschau auch andere Personen, 
die nach den hierüber ergehenden besonderen Vorschriften genügende Kennt- 
1) §b in der Fassung des Ges. vom 23. September 1904.
	        
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