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§ 1. Schweine und Wilbschweine, deren Fleisch zum Genusse für Menschen
verwendet werden soll, unterliegen einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen.
Bei Schweinen deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte
des Besitzers verwendet werden soll, darf die Untersuchung unterbleiben,
soweit nicht durch Polizeiverordnung etwas anderes bestimmt ist oder wird.
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund
des Abs. 2 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten.
Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 2 ist der Haushalt der
Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenen-
anstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der
Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank= und Speisewirte nicht anzusehen.
§ 2. Rohes oder zubereitetes Fleisch von Schweinen und Wild-
schweinen, das aus einem anderen deutschen Bundesstaat eingeführt wird,
ist amtlich auf Trichinen zu untersuchen, sofern es zum Genusse für Menschen
verwendet werden soll und nicht bereits einer amtlichen Trichinenschau
unterlegen hat. Ausgenommen hiervon sind ausgeschmolzenes Fett und
das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch.
§ 3. Die amtliche Untersuchung auf Trichinen (88 1 und 2) findet in
den Hohenzollernschen Landen nur statt, soweit es durch Polizeiverordnung
bestimmt wird. Solange hiernach eine Trichinenschau nicht allgemein erfolgt,
findet die Borschrift des § 2 auch auf das aus den Hohenzollernschen Landen
eingeführte Fleisch von Schweinen und Wildschweinen Anwendung.
§ 4. In Gemeinden mit Schlachthauszwang unterliegen alle in das
öffentliche Schlachthaus gelangenden Schlachttiere vor und nach der
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, auch insoweit nach dem Reichs-
gesetz und den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats ein Untersuchungs-
zwang nicht besteht.
8§ 5.1) Frisches Fleisch, welches einer amtlichen Untersuchung durch
approbierte Tierärzte nach Maßgabe der §8§ 8 bis 16 des Reichsgesetzes
unterlegen hat, darf einer abermaligen amtlichen Untersuchung auch in
Gemeinden mit Schlachthauszwang nur zu dem Zwecke unterworfen werden,
um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine
gesundheitsschädliche Beränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat.
Eine doppelte Untersuchung auf Trichinen ist in allen Fällen aus-
geschlossen.
Die Vorschriften im Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes
zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 18. März 1868, be-
treffend die Errichtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlacht-
häuser (G.-S. 1868 S. 277), vom 9. März 1881 (G.-S. S. 273) und
die auf Grund dieser Vorschriften gefaßten Gemeindebeschlüsse finden auf
das vorstehend bezeichnete frische Fleisch keine Anwendung.
§ 6. In Gemeinden mit Schlachthauszwang darf die Schlachtoieh-
und Fleischbeschau im öffentlichen Schlachthause nur durch approbierte
Tierärzte ausgellbt werden. Jedoch können zur Ausführung der Trichinen-
schau und zur Unterstützung bei der Finnenschau auch andere Personen,
die nach den hierüber ergehenden besonderen Vorschriften genügende Kennt-
1) §b in der Fassung des Ges. vom 23. September 1904.