— 456 —
den für Beschlüsse über den Schlachthauszwang geltenden Vorschriften.
Im übrigen ist für diese Beschlüsse bei Stadtgemeinden oder, wenn im
Falle des 8 8 Abs. 3 eine Stadtgemeinde oder eine Gemeinde mit Schlacht-
hauszwang beteiligt ist, die Genehmigung des Bezirksausschusses, bei
Landgemeinden die Genehmigung des Kreisausschusses erforderlich.
§ 12. Die Bestimmungen der §8 8 bis 11 finden auf selbständige
Gutsbezirke entsprechende Anwendung.
§ 13. Die nach 8§ 24 des Reichsgesetzes zulässigen landesrechtlichen
Vorschriften können, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt,
durch Polizeiverordnung erlassen werden.
Wo durch Polizeiverordnung weitergehende Bestimmungen im Sinne
des § 24 Nr. 1 des Reichsgesetzes bereits getroffen find, sinden auf das
Berfahren bei und nach der Untersuchung die Grundsätze des Reichsgesetzes
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen Anwendung.
§ 14. Hinsichtlich der Befugnis der Gemeinden mit Schlachthaus-
zwang, für die Untersuchung von Schlachtwieh und Fleisch Gebühren zu
erheben, bewendet es bei den besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Jedoch
dürfen für die nach § 5 zulässige Untersuchung frischen Fleisches, welches
bereits von einem approbierten Tierarzt untersucht worden ist, Gebühren
nicht erhoben werden. Die Kosten der Untersuchung der in das öffentliche
Schlachthaus gelangenden Schlachttiere vor und nach der Schlachtung
fallen der Schlachthausgemeinde zur Last. Dasselbe gilt von den Kosten
der Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlachthaus ausgeschlachteten
frischen Fleisches, falls die Untersuchung durch Gemeindebeschluß angeordnet ist.
Im übrigen gelten die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
einschließlich der Trichinenschan und der Kennzeichnung des Fleisches, als
Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung. Zur Deckung der Kosten können
von den Besitzern der Schlachttiere und des Fleisches Gebühren erhoben
werden. Die Gebührentarife sind von der Landespolizeibehörde festzusetzen.
§ 15. Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben ohne
Vergütung einen geeigneten Raum zu überweisen, in dem die unschädliche
Beseitigung des beanstandeten Fleisches vorgenommen werden kann, wenn
dem Besitzer des Fleisches ein geeigneter Ort dazu fehlt.
Im übrigen fallen der Polizeibehörde gegenüber die sächlichen Kosten
der Behandlung beanstandeten Fleisches dem Besitzer zur Last.
§ 16. Die Beitreibung der auf Grund des Reichsgesetzes und des
gegenwärtigen Gesetzes zu entrichtenden Gebühren und Kosten erfolgt im
Verwaltungszwangsverfahren.
§ 17. Soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt,
werden die im Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegen-
heiten von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen.
Im Wege der Ausführungsbestimmung können Befugnisse der Polizei-
behörden anderen Behörden oder Beamten übertragen werden.)
1) Hierzu find die Ausführungsbestimmungen vom WW *“ 1906 er-
1.
angen. (M.-Bl. S. 56 u. S. 130.) Bal. M.-Erl. vom Februar 1904
K#n S. 101) und vom 4. Mai 1904 #. S. 143).