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befunden wird, von Transportmitteln, Gerätschaften und der-
gleichen im erforderlichen Umfange;
4. Desinfizierung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen
Gegenstände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind;
5. Enteignung des Grund und Bodens für die zum Berscharren
getöteter Tiere und giftfangender Dinge nötigen Gruben.
§ 3. Für die auf Anordnung der Behörden getöteten Tiere, ver-
nichteten Sachen und enteigneten Pläte, sowie für die nach rechtzeitig er-
solgter Anzeige des Besitzers gefallenen Tiere wird der durch unparteiische
Taxatoren festzustellende gemeine Wert aus der Bundeskasse vergütet.
Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Bieh,
welches innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb
über die Bundesgrenze an der Seuche fällt.
§ 4. Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück
Bieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der
Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Berzug der Orts-
polizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassung schleunigster
Anzeige hat für den Biehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe zuschulden
kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für
die ihm gefallenen oder getöteten Tiere zur Folge.
§5. Die Einwohner von der Ninderpest betroffener Orte sind ver-
pflichtet, die Behörden bei Ausführung der polizeilichen Maßregeln ent-
weder selbst oder durch geeignete Personen zu unterstützen.
6& 6. Aufgehoben und ersetzi durch Verfügung vom 25. Februar
1876 (R.-G.-Bl. S. 163), welche allgemein die Eisenbahnverwaltungen
zur Desinfektion der Viehtransportwagen verpflichtet.
§ 7. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vor-
stehenden Vorschriften und deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe,
über die Bestreitung der entstehenden Kosten und die Bestrafung der Zu-
widerhandlungen sind von den Einzelstaaten zu treffen. Es ist jedoch
von den deshalb zu treffenden Verfügungen dem Bundespräsidium Mit-
teilung zu machen.
§ 8. Vom Bundespräsidium wird eine allgemeine Instruktion er-
lassen, welche über die Anwendung der im 82 unter 1 bis 4 aufge-
führten Maßregeln nähere Anweisung gibt und den nach 8 7 von den
Einzelstaaten zu treffenden Bestimmungen zur Grundlage dient.
§ 9. Sobald die Regierung eines Bundesstaates in die Lage
kommt, ein Einfuhrverbot zu erlassen, zu verändern oder auszuheben, hat
dieselbe dem Bundespräsidinm und den Regierungen der benachbarten
Bundesstaaten davon Mitteilung zu machen.
§ 10. Einfuhrbeschränkungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten
sind erst dann zulässig, wenn die Rinderpest innerhalb eines Bundes-
staates ausbricht.
§ 11. Bricht die Ninderpest in einem Bundesstaate ans, so ist dem
Bundespräsidium hiervon, sowie von den ergriffenen Maßregeln Anzeige