in allen Fällen nur die Beschwerde im Aussichtswege innerhalb zwei
Wochen statt.
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach 8 132 Nr. 2
festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder
rechiekräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel bezw. vor Ab-
lauf der zur Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden?!).
§ 134. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten
Titels finden fsinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und
Organe, welche zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind.
(6 46 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874. G.-S. S. 197)7).
Die Vorschriften der §§ 127, 128 finden in den Fällen des § 2
Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Ausführung des Reichsgesetzes über die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (G.-S.
S. 128) keine Anwendung.
D. Verhastung, vorläusige Ergreifung und Festnahme,
rst und Haussuchung.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 341. Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hier berechtigt zu sein,
eine Verhaftung oder vorläufige Er t fung und d Fefna hme oder
6 vornimmt oder vornchmen *W oder die Dauer einer. eitsent-
8 ung verlängert, wird nach Borsch des § 239, jedoch mindestens mit
änanig von drei Monaten bestraft.
§s 342. Ein Beamter, der in der Ausübung oder in Veranlassung der
Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§ 123) begeht, wird mit
1 Die Aecbtsmektel gegen Zwangsverfügungen find:
1. L#chen bi ie And hund eines Sialngewmitels dieselben Rechtsmittel
n die Anordnungen, um deren zwangsweise Durchsetzung
andelt; also namentlich
i- oder Klage gemäß §§ 127——129, wenn es sich um
r*45“2 nungen der Kreis= oder Ortspoli eibehörden,
Beschwerde mit darauf folgender! lage gemäß §& 130,
oect es sich um Anordnungen des #eg terungspräsidenten,
e) Einspruch mit darzn ei- ender Klage, wenn es sich um
Ze e- W B — Anordnungen (88 56, 57,
ändigkeits-
Wo —— L Re äanke vorgesehen find, tritt Beschwerde ein.
2. GEleichzeitig mit der Androhun tine #wnggsmiteele wird auch die
Androhung selbst, um die es andelt, angef
3. Gegen die öt etzung und 5 rung eines Fnzut5
iue aur die He bre s Wee den innerhalb
ã eber den
bugi ung“ eines Jwancsmitlels- vgl. Buge —
Er“ — stehen in chereipolizeisachen die
der Amtsvorsteher zu; die Stell iuss der . ster W rn
1 zu den Oberfischmeistern antsricht Nrrienigen teher zu
Antsvorsteh ern. (M. R. vom 1 M.-Bl. S 165)7 )
Bal. ern- die Lr1 4 das Verdaltun szwangsverfabren
wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899, in der Fassung
der Verordnung vom 18. März 1904. (Ges.-S. S. 26), sowie Auef. „Anw. hierzu
vom 4. Juli 1 (M.-Bl. S. 257).