Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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auf den Transporten befinden, so find die nach den Umständen erforderlichen 
Mreemn zu treffen 
6. Anwendung, Verkauf und Auempfehl von 32 " und 
Heilmitteln bei der Ni##uerpes find bei Sae —. 
MWu#t find Demsetiotswaitel usch 
17. Nach Ausbruch ös- neinem *s # der 
en e E— 
8 in e 41 vom Seuchenre deur- werher oll. rah 2 
von märkten, nach Befinden auch von anderen Mä un on 
Ansammlungen von Menschen und Tieren zu un 
andel mit Vieh und der Te#sport des lesternn, sowie von nger, auch- 
spter, Stroh und ander treumaterialien ohne besondere grlrshisschemne. 
Dae nätige, Bieh 1 — ileumat darf nur —d ussicht der mit der 
Veterinãrpolizei betr * [— 
den 1— e eainden 1 inrr - in §9 Abs. 2—4 erwähnten 
Kontrollmaßregeln einzuführen 
Für die Residenz= und d Handelsstädte sowie für eonstige Städte mit leb- 
netten Vertehr und für die Umgebung solcher Städte können besondere, von den 
eltimmungen dieses A abweichende Anordnungen getroffen werden. 
Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung d 
baibess albee nd' unter Aufsicht von Sachverständigen nach Maßgabe des 
8 Im Seuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden Er- 
—ihes von Rindvieh und anderen Schie e mit Ausschluß der Fälle 
nur äußerer Verletzungen. 
20. Das Gehäft, in welchem die Rindervest. ausgebrochen ist, wird 
wch durch Wächter abgesperrt, welche weder das Gehöft betreten und mit 
essen Einwohnern verkehren, noch den Ein= und Wntrbt von onen ler 
den besonders dazu legitimierten), lebenden und toten Tieren oder Sachen aller 
Art dulden dürfen. 
Zu Wätchtern sind nur erwachsene mäulsiche Personen zu rauten. und 
müssen deselben mit einem leicht erkennbaren Abzeichen versehen sein. 
e Ermãchtigun aum Eintritte in das Gehöft kann nur den mit der 
Tügung der Seuche selbst beschäfti Personen, sowie Geistlichen, Gerichts- 
personen, Aerzten oder Hebeammen rhufs Ausübung ihrer Berufs geschäfte er- 
teilt werden, und ist für deren formelle Legitimation zu lorgen m Wieder- 
austritt hat eine Desinfektion derselben stattzufinden. Am gang e und 
um das Gehöäft sind Tafeln mit der Juschrie Rinderpest“ anzabrhneen. 
* #21. # den ganzen Ort, welchem das infizierte Gehöft angehört, tritt 
eine rälatios, Tiesperre ein, welche in folgendem bestedt- 
Einwohner därfen unter einander *i aber den Ort ohne 
besediere Genehmigung — welche in der Regel nur solchen Personen 
5 werden soll, die keinen Berkehr mit Rindvieh haben — nicht ver- 
assen 
Alle Haustiere, mit Ausnahme der Pferde, Maultiere und Esel, mü " 
im Stalle behalten werden, bzw. eingesperrt werden. Werden sie 
umherlaufend betroffen, so int fie einzufangen und zu schlachten, Lune 
und Katzen aber zu töten und zu verscharren. Fuhren dürfen nur mit 
ferden, Mäaultieren oder Eseln g t —— 
Für alles Vieh, d Stroh und andere giftsaugende Sachen ist die 
Ein-, Aus= und Dur fuhr zu verbieten. 
An allen Ein= und Aus sgängen des Ortes sind Tafeln mit der Auf- 
schrift „Rinderpest“ aufzustellen und Wächter, welche die Beobachtung 
vorstehender Verbote zu überwachen haben. 
§ 22. Für jeden größeren Ort, bzw. für mehrere benachbarte kleinere 
Orte gemeinsam ist für die Dauer der Seuche ein Ortskommissar (welchem nach 
Befinden noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu bestellen, an welchen die 
im § 19 vorgeschriebenen Angeigen An u richten find, und welcher die Ausführung 
der nötigen regeln zu Weslracheuehat 
rund
	        
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