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auf den Transporten befinden, so find die nach den Umständen erforderlichen
Mreemn zu treffen
6. Anwendung, Verkauf und Auempfehl von 32 " und
Heilmitteln bei der Ni##uerpes find bei Sae —.
MWu#t find Demsetiotswaitel usch
17. Nach Ausbruch ös- neinem *s # der
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8 in e 41 vom Seuchenre deur- werher oll. rah 2
von märkten, nach Befinden auch von anderen Mä un on
Ansammlungen von Menschen und Tieren zu un
andel mit Vieh und der Te#sport des lesternn, sowie von nger, auch-
spter, Stroh und ander treumaterialien ohne besondere grlrshisschemne.
Dae nätige, Bieh 1 — ileumat darf nur —d ussicht der mit der
Veterinãrpolizei betr * [—
den 1— e eainden 1 inrr - in §9 Abs. 2—4 erwähnten
Kontrollmaßregeln einzuführen
Für die Residenz= und d Handelsstädte sowie für eonstige Städte mit leb-
netten Vertehr und für die Umgebung solcher Städte können besondere, von den
eltimmungen dieses A abweichende Anordnungen getroffen werden.
Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung d
baibess albee nd' unter Aufsicht von Sachverständigen nach Maßgabe des
8 Im Seuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden Er-
—ihes von Rindvieh und anderen Schie e mit Ausschluß der Fälle
nur äußerer Verletzungen.
20. Das Gehäft, in welchem die Rindervest. ausgebrochen ist, wird
wch durch Wächter abgesperrt, welche weder das Gehöft betreten und mit
essen Einwohnern verkehren, noch den Ein= und Wntrbt von onen ler
den besonders dazu legitimierten), lebenden und toten Tieren oder Sachen aller
Art dulden dürfen.
Zu Wätchtern sind nur erwachsene mäulsiche Personen zu rauten. und
müssen deselben mit einem leicht erkennbaren Abzeichen versehen sein.
e Ermãchtigun aum Eintritte in das Gehöft kann nur den mit der
Tügung der Seuche selbst beschäfti Personen, sowie Geistlichen, Gerichts-
personen, Aerzten oder Hebeammen rhufs Ausübung ihrer Berufs geschäfte er-
teilt werden, und ist für deren formelle Legitimation zu lorgen m Wieder-
austritt hat eine Desinfektion derselben stattzufinden. Am gang e und
um das Gehöäft sind Tafeln mit der Juschrie Rinderpest“ anzabrhneen.
* #21. # den ganzen Ort, welchem das infizierte Gehöft angehört, tritt
eine rälatios, Tiesperre ein, welche in folgendem bestedt-
Einwohner därfen unter einander *i aber den Ort ohne
besediere Genehmigung — welche in der Regel nur solchen Personen
5 werden soll, die keinen Berkehr mit Rindvieh haben — nicht ver-
assen
Alle Haustiere, mit Ausnahme der Pferde, Maultiere und Esel, mü "
im Stalle behalten werden, bzw. eingesperrt werden. Werden sie
umherlaufend betroffen, so int fie einzufangen und zu schlachten, Lune
und Katzen aber zu töten und zu verscharren. Fuhren dürfen nur mit
ferden, Mäaultieren oder Eseln g t ——
Für alles Vieh, d Stroh und andere giftsaugende Sachen ist die
Ein-, Aus= und Dur fuhr zu verbieten.
An allen Ein= und Aus sgängen des Ortes sind Tafeln mit der Auf-
schrift „Rinderpest“ aufzustellen und Wächter, welche die Beobachtung
vorstehender Verbote zu überwachen haben.
§ 22. Für jeden größeren Ort, bzw. für mehrere benachbarte kleinere
Orte gemeinsam ist für die Dauer der Seuche ein Ortskommissar (welchem nach
Befinden noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu bestellen, an welchen die
im § 19 vorgeschriebenen Angeigen An u richten find, und welcher die Ausführung
der nötigen regeln zu Weslracheuehat
rund