Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Wenn der Ausbruch der Seuche an einem Drte konstatiert ist, so hat der 
bestellte Ortskommissar die Konstatierung etwaiger neuer Krankheitsfälle (8 13) 
herbeizuführen. 
§ 23. Ergreift die Krankheit einen größeren Teil der Gehöfte des Ortes, 
dann kann durch die höheren Behörden die absolute Ortssperre verfügt werden. 
Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem Falle militärische) 
erniert und gegen jede Art des Verkehres — mit Ausnahme legitimierter 
ersonen und unumgänglicher Bedürfnisse für die Ortseinwohner unter besonders 
anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln — gesperrt. 
Der Verkehr der Bewohner untereinander ist ebenfalls auf das Unver- 
meidliche zu beschränken. Gottesdienst, Schule und andere 2 
(og S 17) können nicht abgehalten werden, die Schänken und Gasthöfe werden 
geschlossen. 
ie durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu verlegen. 
Liegt der Ort an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst halten, 
selbst wenn der Ort ein Stationsort wäre; es sei denn, daß der Bahnhof so 
gelegen ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt, und der Verkehr der Ei 
bahrftation mit anderen Orten ohne ührung des Seuchenortes unterhalten 
werden kann. 
§ 24. Je nach der Größe und Bauart des von der Seuche betroffenen 
Ortes kann die relative und absolute Ortssperre auch auf einzelne Ortsteile 
beschränkt werden, sowie anderseits einzelne Häuser und Gehöäfte benachbarter 
Orte nötigenfallg mit in die Sperre einzuschl en find. # 
it sof 8 (ellles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige Vieh 
ist sofort zu töten. 
Rinder anseI7ten stets für verdächtig, sobald fie mit erkrankten Stücken in 
demselben Stalle gestanden, die Wärter, die uttergerätschaften oder die Tränke 
gemeinschaftlich gehabt haben, oder sonft mit erkrankten Stücken in eine mittelbare 
oder unmittelbare Berührung gekommen find. 
Unter welchen Voraussetzungen andere Wiederkäuer als verdächtig an- 
zusehen sind, ist in jedem Falle nach den besonderen Umständen zu ermessen. 
Wird durch die Tötung der verdächtigen Tiere der Viehbestand eines 
Gehöftes bis auf einen verhältnismäßig kleinen Rest absorbiert, so ist auch 
letzterer zu töten. ç 
Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer Tilgung 
der Seuche gesundes Vieh, ohne daß die obige i eingetreten ist, 
getötet und diese Maßregel auf nachweislich noch nicht infizierte Gehöfte aus- 
gedehnt werden (vgl. § 36 Abs. 1). Z 7 
· In größeren Städten und auf den unter regelmäßiger veterinärpolizei- 
licher Kontrolle stehenden Schlachtviehhöfen kann die Verwertung der Häute 
und des Fleisches von Tieren, welche bei der Untersuchung im lebenden und 
geschlachteten Zustande als gesund befunden worden find, gestattet werden. 
Das Schlachten der betreffenden Tiere muß jedoch unter veterinärpolizeilicher 
Aufsicht in geeigneten Räumen stattfinden, auch dürfen das Fleisth und die 
inneren Teile nach dem Erkalten abgefahren, und die Häute nur dann aus- 
geführt werden, wenn sie entweder vollkommen getrocknet sind oder drei Tage 
in Kalkmilch (1:60) gelegen haben. 
9n Die getöteten Tiere, b ilich deren nicht die Bestimmung im 
letzten Absatze des § 25 Anwendung findet, sind zu verscharren. Zu diesem 
Behufe find geeignete Plätze, möglichst entfernt von Wegen und Gehöften, an 
solchen Stellen zu benutzen, wohin kein Rindvieh zu kommen pflegt. Soweit 
möglich, find wüste und gar nicht oder wenig angebaute Stellen zu wählen. Die 
Verscharrungsplätze sind ferner in der Regel zu umzäunen und mit solchen 
Pflanzen zu besetzen, welche schnell wachsen und tiefe Wurzeln treiben. 
Die Gruben müssen so tief gemacht werden, daß die Erde mindestens 
2 Meter hoch die Kadaver bedeckt. # 
§ 27. Töten und Verscharren erfolgt, soweit möglich, durch die Ein- 
wohner des infizierten Gehöftes oder durch solche Personen aus dem Orte, 
welche selbst kein Vieh haben und nicht mit Vieh in Berührung kommen. 
Kop#e, Polizelverordnungen. Bd. 1. 80
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.