Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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War die Rinderpest in Refidenz= und Handelsstädten oder in sonstigen 
Städten mit lebhaftem Verkehr 8 der Nähe derselben ter ai o 
können besondere, von den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 
weichende Anordnungen getroffen werden. 
Schlußbestimmungen. 
Bezüglich der Desinfektion der Eisenbahnwagen bleiben die Bestimmungen 
der Instruktion vom 26. Mai 1869 einstweilen znserändeert. in Geltung. ¾ 
3. Gesetz, betreffend Suwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der 
Rinderpest erlassenen Dieheinfuhrverbote, vom 21. Mai 1878. 
(R.-G. Zl. S. 95.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Wer den auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1869 zur 
Berhütung der Einschleppung der Rinderpest erlassenen Beschränkungen 
oder Verboten der Einfuhr lebender Wiederkäuer vorsätzlich zuwiderhandelt, 
wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu 2 Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§ 2. Wird die Zuwiderhandlung in der Absicht begangen, sich 
oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem 
anderen Schaden zuzufügen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren oder 
Gefängnis nicht unter 6 Monaten ein. 
§ 3. Wer den im § 1 bezeichneten Beschränkungen oder Verboten 
aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark 
oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 
Bei Personen, welche nicht weiter als 15 km von der Grenze ent- 
fernt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ingleichen bei 
Personen, welche mitl den durch die Beschränkungen oder Berbote betroffenen 
Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, insbesondere Fleischern und VBieh- 
händlern, sowie den Gehilfen dieser Personen ist die Unkenninis dieser 
Beschränkungen oder Verbote als durch Fahrlässigkeit verschuldet anzu- 
nehmen, wenn sie nicht den Nachweis führen, daß sie ohne ihr Verschulden 
durch besondere Umstände verhindert waren, von denselben Kenntnis zu 
erlangen. 
Ist infolge der Zuwiderhandlung Bieh von der Seuche ergriffen 
worden, so ist in dem Falle des § 1 auf Gefängnis nicht unter 3 Monaten, 
in dem Falle des § 2 auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis 
nicht unter einem Jahre, in dem Falle des § 3 auf Geldstrafe bis zu 
2000 Mark oder auf Gefängnis bis zu einem Jahre zu erkennen. 
Urkundlich rc.
	        
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