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II. Abwehr und AUnterdrückung von anderen Viehseuchen.
1. Gesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Diehseuchen vom
23. Juni 1880 (R.-G.-Bl. S. 153), in der Fassung des Gesetzes vom
1. Mai 1894.1) (R.-G.-Bl. S. 405.)
§ 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr
und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Haustiere, mit Ausnahme
der Rinderpest.
Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes:
Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch
einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige
Tiere);
Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen,
rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den
Ansteckungsstoff aufsgenommen haben (der Ansteckung verdächtige
Tiere).
§ 2. Die Anordnung der Abwehr und Unterdrückungsmaßregeln
und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren
Organen ob.
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt
werden.
Die Mitwirkung der Tierärzte, welche vom Staate angestellt sind
oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet
sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im
Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere
approbierte Tierärzte zugezogen werden. Die letzteren find innerhalb des
ihnen erteilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrich-
tungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Tierärzten
übertragen sind.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zu-
ständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch
das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen.
§ 3. Rücksichtlich der Pferde und Provianttiere, welche der Militär-
verwaltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unter-
drückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigentum dieser Verwallung
betroffen wird, den Militärbehörden überlassen.
1) 7* * sind durch das Reichsgesetz vom 1. Mai 1894 die §8 4, 17,
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