Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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II. Abwehr und AUnterdrückung von anderen Viehseuchen. 
1. Gesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Diehseuchen vom 
23. Juni 1880 (R.-G.-Bl. S. 153), in der Fassung des Gesetzes vom 
1. Mai 1894.1) (R.-G.-Bl. S. 405.) 
§ 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr 
und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Haustiere, mit Ausnahme 
der Rinderpest. 
Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: 
Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch 
einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige 
Tiere); 
Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, 
rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den 
Ansteckungsstoff aufsgenommen haben (der Ansteckung verdächtige 
Tiere). 
§ 2. Die Anordnung der Abwehr und Unterdrückungsmaßregeln 
und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren 
Organen ob. 
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt 
werden. 
Die Mitwirkung der Tierärzte, welche vom Staate angestellt sind 
oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet 
sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im 
Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere 
approbierte Tierärzte zugezogen werden. Die letzteren find innerhalb des 
ihnen erteilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrich- 
tungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Tierärzten 
übertragen sind. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zu- 
ständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch 
das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
§ 3. Rücksichtlich der Pferde und Provianttiere, welche der Militär- 
verwaltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unter- 
drückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigentum dieser Verwallung 
betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. 
1) 7* * sind durch das Reichsgesetz vom 1. Mai 1894 die §8 4, 17, 
3 23 423 45, 57, 59, 66 des G ebes vom 23. Juni 1880, neu tker 
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