Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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ängnis bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark 
a 
§ 358. Neben der nach Vorschrift der §§ 381, 339 bis 341, 352 bis 355 
und 357 erkannten Gefän afe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
2. Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877. 
a) Achter Abschnitt. 
§ 94. Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung 
von Bedentung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Ver- 
wahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. 
Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und 
werden dieselben nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlag- 
nahme. 
§ 95. Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem 
Gewahrsam hat, ist verpflichtet, denselben auf Erfordern vorzulegen und 
auszuliefern. 
Er kann im Falle der Weigerung durch die im § 69))) bestimmten 
Zwangsmittel hierzu angehalten werden. Gegen Personen, welche zur 
Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel. 
keine Anwendung. 
§ 96. Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen 
in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und 
öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienst- 
behörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder 
Schriftstücke dem Wohle des Reiches oder eines Bundesstaats Nachteile 
bereiten würde. 
§ 97. Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und 
denjenigen Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach 88 51, 
52 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Be- 
schlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen 
1) Der § 69 lautet: 
Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund ver- 
weigert, 8 der in die durch die Wistung. — ten Kosten, sowie 
einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und den , daß diese nicht 
eigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu ver- 
urteilen. 
Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden 
jedoch nicht übabdie 5#t der Beendigung cn Verfahrens in der Instanz, auch 
nicht über die Zeit von sechs Monaten, und bei Uebertretungen nicht über 
die Hi zé Woh r- lIn steht auch dem Untersuchungerichter 
ge Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem ersuchungsrichter, 
dem Amtsrichter in Vorverfahren, sowie dem beauftragten und zechte, 
Nichter zu. 
Si# die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem 
* Verfahren, welches dieselbe Tat zum Gegenstande hat, nicht wieder- 
olt werden. 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf 
Ersuchen durch das Militärgericht.
	        
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