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2. der Verkehr mit Tieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen
unterworfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Ein-
schleppung einer Weilerverbreitung der Seuche vorzubengen.
Die Einfuhr= und VBerkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich,
auch auf die Einfuhr von tierischen Rohstoffen und von allen solchen
Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Bon dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr-
oder Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mitteilung
zu machen.
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug
öffentlich bekannt zu machen.
b) Biehrevisionen.
§ 8. Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche
Ausdehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen
Viehbestandes und eine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang
der durch die Seuche gefährdeten Tiere angeordnet werden.
II. Nuterdrüchung der Bi#hseichen im Falande.
1. Allgemeine Vorschriften.
a) Anzeigepflicht.
§ 9. Der Besitzer von Haustieren ist verpflichtet, von dem Ausbruch
einer der im 8 10 angeführten Seuchen unter seinem Biehstande und von
allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer
solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu
machen, auch das Tier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung
fremder Tiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung
des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Trans-
porte befindlichen Tiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in
fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere dem Besitzer der betreffenden Ge-
höfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige find auch die Tierärzte und alle diejenigen
Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der
Tierheilkunde beschäftigten, imgleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen,
welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verweriung oder Bearbeitung
tierischer Kadaver oder tierischer Bestandteile sich beschäftigen, wenn sie,
bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch
einer der nachbenannten Senchen oder von Erscheinungen unter dem Vieh-
stonde, welche den Berdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Keuntnis
erhallen.
§ 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (8 9) erstreckt,
find folgende:)
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ie sns sten nd che, die Schweinepest und der Notlauf der