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jenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Serchenort liegt, sofort schriftliche
Mitteilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenort eine Garnison,
so ist die Mitteilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnison-
ällesten zu machen.
cc) Maul- und Klauenseuche.
*44a. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt,
so kann das Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöft, einer der
Sperre unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperrgebiete
(622 Abs. 1) verboten oder an die Bedingung geknüpft werden, daß die
Milch vorher abgekocht wird.
Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann in
Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten werden.
Ist einer der beteiligten Viehbestände unter Sperre gestellt, so darf die
Milch nur nach erfolgter Abkochung weggegeben werden.
d) Lungenseuche des Rindviehs.
§ 45. Die Polizeibehörde hat die Tötung der nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen
und kann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen.
Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und
unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung aus-
gesetzen Rindviehbestände polizeilich angeordnet werden darf.
s) Pockenseuche der Schafe.
§ 46. Ist die Pockenseuche in einer Schapherde festgestellt, so muß
die Impfung aller zurzeit noch seuchefreien Stücke der Herde angeordnet
werden.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann
für die Bornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach
dem Gutachten des beamteten Tierarzies die sofortige Impfung nicht zweck-
mäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder des Vertreters von
der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern
Maßregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchefreien
Stücke der Herde innerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seuchen-
ausbruchs sichern.
§ 47. Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach
den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer BVerschleppung der Seuche in
die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der
von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen
Schafe polizeilich angeordnet werden.
§ 48. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutz-
maßregeln den pockenkranken gleich zu behandeln.
§ 49. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (8§ 46 und 47)
darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden.