Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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4. Entschädigung für gelötete, oder nach Vornahme einer 
polizeilich angeordneten Impfung eingegangene Tiere. 
8 57. Für die auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach dieser 
Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Tiere, welche infolge einer 
gemäß § 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen, muß vorbehaltlich 
der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt 
werden. 
8§ 58. Die Bestimmungen darüber: 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe auf- 
zubringen ist, 
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und fest- 
zustellen ist, 
find von den Einzelstaaten zu treffen. 
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vor- 
schriften bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegen- 
stehen, sind die Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Ent- 
schädigung für gelötete Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer ander- 
weiten landesverfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besitzer von 
Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Verteilung und Erhebung 
der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung 
aufgebracht werden. 
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der 88 59 bis 64 
dieses Gesetzes dabei maßgebend sein. 
§ 59. Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Tieres gewährt 
werden, ohne Rücksicht auf den Minderwert, welchen das Tier dadurch 
erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen oder der Impfung unter- 
worfen worden ist. Bei den mit Rotzkrankheit behafteten Tieren hat jedoch 
die Entschädigung drei Viertel, bei dem mit der Lungenseuche behafteten 
Rindvieh, sowie bei den nach Ausführung einer gemäß § 45 polizeilich 
angeordneten Impfung eingegangen Tieren vier Fünftel des so berechneten 
Weries zu betragen. 
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 
1. die aus Privatbeträgen zahlbare Bersicherungsfumme, und zwar 
bei Rotz zu drei Biertel, bei Lungenseuche zu vier Fünftel, in 
allen anderen Fällen zum vollen Betrage; 
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Be- 
sitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung 
bleiben. 
§ 60. Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Be- 
rechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder 
Obhut sich das Tier zur Zeit der Tötung befand. 
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter er- 
oschen. 
§ 61. Keine Entschädigung wird gewährt: 
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestülen gehören: 
Kopye, Pollzetverorungen. 7. 1. 81
	        
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