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4. Entschädigung für gelötete, oder nach Vornahme einer
polizeilich angeordneten Impfung eingegangene Tiere.
8 57. Für die auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach dieser
Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Tiere, welche infolge einer
gemäß § 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen, muß vorbehaltlich
der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt
werden.
8§ 58. Die Bestimmungen darüber:
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe auf-
zubringen ist,
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und fest-
zustellen ist,
find von den Einzelstaaten zu treffen.
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vor-
schriften bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegen-
stehen, sind die Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Ent-
schädigung für gelötete Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer ander-
weiten landesverfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besitzer von
Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Verteilung und Erhebung
der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung
aufgebracht werden.
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der 88 59 bis 64
dieses Gesetzes dabei maßgebend sein.
§ 59. Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Tieres gewährt
werden, ohne Rücksicht auf den Minderwert, welchen das Tier dadurch
erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen oder der Impfung unter-
worfen worden ist. Bei den mit Rotzkrankheit behafteten Tieren hat jedoch
die Entschädigung drei Viertel, bei dem mit der Lungenseuche behafteten
Rindvieh, sowie bei den nach Ausführung einer gemäß § 45 polizeilich
angeordneten Impfung eingegangen Tieren vier Fünftel des so berechneten
Weries zu betragen.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatbeträgen zahlbare Bersicherungsfumme, und zwar
bei Rotz zu drei Biertel, bei Lungenseuche zu vier Fünftel, in
allen anderen Fällen zum vollen Betrage;
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Be-
sitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung
bleiben.
§ 60. Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Be-
rechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder
Obhut sich das Tier zur Zeit der Tötung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter er-
oschen.
§ 61. Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestülen gehören:
Kopye, Pollzetverorungen. 7. 1. 81