Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 23 — 
befinden und diese nicht einer Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei 
verdächtig find. 
§ 98. Die Anordnung von Beschlagnahmen steht dem Richter, bei 
Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei- 
und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
den Anordnungen derselben Folge zu leisten haben. 
Ist die Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt, so sol 
der Beamte, welcher die Beschlagnahme angeordnet hat, binnen drei Tagen 
die richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder 
der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder 
wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener 
Angehöriger desselben gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch 
erhoben hat: Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung 
nachsuchen. So lange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, erfolgt 
die Entscheidung durch den Amtsrichter, in dessen Bezirk die Beschlag- 
nahme stattgefunden hat. 
Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die 
Staatsanwaltschaft oder einen Polizei= oder Sicherheitsbeamten erfolgt, 
so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu 
machen und sind demselben die in Beschlag genommenen Gegenstände zur 
Verfügung zu stellen. 
Beschlagnahmen in militcrischen Dienstgebänden, zu welchen auch 
Kriegsfahrzeuge gehören, erfolgen durch Ersuchen der Militärbehörde und 
auf Verlangen der Zivilbehörde (Richter, Staatsanwaltschaft) unter deren 
Mitwirkung. Des Ersuchens der Militärbehörde bedarf es jedoch nicht, 
wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, welche in militkkrischen 
Dienstgebäuden ausschließlich von Zivilpersonen bewohnt werden. 
§ 99. Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten ge- 
richteten Briefe und Sendungen auf der Post, sowie der an ihn gerichteten 
Telegramme auf den Telegraphenanstalten; desgleichen ist zulässig an den 
bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und 
Telegramme, in betreff derer Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen 
ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt find 
und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung habe. 
§ 100. Zu der Beschlagnahme (§ 69) ist nur der Richter, bei 
Gefahr im Verzuge und wenn die Untersuchung nicht bloß eine Ueber- 
tretung betrifft, auch die Staatsanwaltschaft befugt. Die letztere muß 
jedoch den ihr ausgelieferten Gegenstand sofort und zwar Briefe und andere 
Postsendungen uneröffnet dem Nichter vorlegen. 
Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch 
wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, 
wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. 
Die Entscheidung über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte 
Beschlagnahme, sowie über die Eröffnung eines ausgelieferten Briefes 
oder einer anderen Postsendung erfolgt durch den zuständigen Richter (8 98). 
§ 101. Bon den getroffenen Maßregeln (88§ 99, 100) sind die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.