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befinden und diese nicht einer Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei
verdächtig find.
§ 98. Die Anordnung von Beschlagnahmen steht dem Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei-
und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
den Anordnungen derselben Folge zu leisten haben.
Ist die Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt, so sol
der Beamte, welcher die Beschlagnahme angeordnet hat, binnen drei Tagen
die richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder
der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder
wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger desselben gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch
erhoben hat: Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung
nachsuchen. So lange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, erfolgt
die Entscheidung durch den Amtsrichter, in dessen Bezirk die Beschlag-
nahme stattgefunden hat.
Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die
Staatsanwaltschaft oder einen Polizei= oder Sicherheitsbeamten erfolgt,
so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu
machen und sind demselben die in Beschlag genommenen Gegenstände zur
Verfügung zu stellen.
Beschlagnahmen in militcrischen Dienstgebänden, zu welchen auch
Kriegsfahrzeuge gehören, erfolgen durch Ersuchen der Militärbehörde und
auf Verlangen der Zivilbehörde (Richter, Staatsanwaltschaft) unter deren
Mitwirkung. Des Ersuchens der Militärbehörde bedarf es jedoch nicht,
wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, welche in militkkrischen
Dienstgebäuden ausschließlich von Zivilpersonen bewohnt werden.
§ 99. Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten ge-
richteten Briefe und Sendungen auf der Post, sowie der an ihn gerichteten
Telegramme auf den Telegraphenanstalten; desgleichen ist zulässig an den
bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und
Telegramme, in betreff derer Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen
ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt find
und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung habe.
§ 100. Zu der Beschlagnahme (§ 69) ist nur der Richter, bei
Gefahr im Verzuge und wenn die Untersuchung nicht bloß eine Ueber-
tretung betrifft, auch die Staatsanwaltschaft befugt. Die letztere muß
jedoch den ihr ausgelieferten Gegenstand sofort und zwar Briefe und andere
Postsendungen uneröffnet dem Nichter vorlegen.
Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch
wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft,
wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
Die Entscheidung über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme, sowie über die Eröffnung eines ausgelieferten Briefes
oder einer anderen Postsendung erfolgt durch den zuständigen Richter (8 98).
§ 101. Bon den getroffenen Maßregeln (88§ 99, 100) sind die