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2. für Tiere, welche, der Vorschrift des § 6 zuwider, mit der Krank-
hbeit behaftet, in das Reichsgebiet eingeführt sind;
3. für Tiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen
die Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht
wird, daß die Ansteckung der Tiere erst nach Einführung derselben
in das Reichsgebiet stattgefunden hat.
§ 62. Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden
1. für Tiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach un-
heilbaren und unbedingt töllichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch
des Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren;
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getötete
Schlachtvieh;
3. für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwut gefötet
find (88 34, 37 Abs. 1, 38).
"6b 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
4. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft,
welcher die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der
Begleiler der auf dem Transporte befindlichen Tiere, oder bezüglich
der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere, der Besitzer des
Gehöftes, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vor-
schrifjten der 88 9 und 10 zuwider, die Anzeige vom Ausbruch
der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als
24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert;
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben
hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres
Kenntnis hatte;
4. im Falle des § 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter
die Nichtbefolgung oder Uebertretung der volizeilich angeordneten
Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
§ 64. Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach
Maßgabe des vorhandenen Pferde= und Rindviehbestandes erhoben werden,
dürfen diese Beiträge für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder
zu den landesherrlichen Gestüten gehören, und im Falle des § 62 Nr. 2
für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthänsern auf-
gestellie Schlachtoieh nicht beansprucht werden.
II. Strafvorschriften.
§ 65. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder
mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 6 zuwider Tiere einführt, welche an
einer übertragbaren Seuche leiden.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbosswidrig ein-