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geführten Tiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urieilten gehören oder nicht;
2. wer der Vorschrift der §§ 9 und 10 zuwider die Anzeige vom
Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdachte unterläßt, oder
länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert, oder
es unterläßt, die verdächtigen Tiere von Orten, an welchen die
Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zuhalten;
3. wer den Vorschriften der 88 31 bis 33 zuwider an Milzbrand
erkrankte, oder der Krankheit verdächtige Tiere schlachtet, blutige
Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben
abhäutet oder vorschriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt,
oder es unterläßt, dieselben sofort unschädlich zu beseitigen;
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwut der Haustiere in den
§ 34, 35, 36 und 39 erteilten Vorschriften zuwiderhandelt;
5. wer den Vorschriften im § 43 zuwider die Kadaver gefallener
oder getöteter rotzkranker Tiere abhäutet, oder nicht sofort un-
schädlich beseitigt;
6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung
eines Schafes vornimmt;
7. wer gegen die Vorschrift des § 50 Pferde, welche an der Beschäl-
seuche, Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage
der Geschlechtsteile leiden, zur Begatlung zuläßt.
§ 66. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer den auf Grund des § 7 dieses Gesetzes angeordneien Ein-
fuhrbeschränkungen zuwiderhandell.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein-
geführten Tiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied,
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht;
2. wer den auf Grund des §8 8 dieses Gesetzes polizeilich angeord-
neten Kontrollmaßregeln zuwiderhandelt;
3. wer den in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des 8 17 Abs. 2
von dem Tierarzie getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwider-
handelt;
4. wer den im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten
Schutzmaßregeln (§8 19 bis 28, 38, 44 #, 51), sowie den auf
Grund des § 45 Abs. 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen
zuwiderhandelt.
8 67. Sind in den Fällen der §8 65, 66 die Zuwiderhandlungen
in der Absicht begangen, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil
zu verschaffen oder einem anderen Schadben zuzufügen, so tritt, sofern nicht
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
ist, Geldstrafe nicht unter fünfzig bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
Haft nicht unter drei Wochen ein.
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