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§ 6. Das tieraͤrztliche Obergutachten im Falle ber 88 14 und 16
bes Reichsgesetzes ist von dem Departementstierarzt des Bezirks oder dem
Bertreier desselben abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im vorletzten
Absatz des § 21 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet.
8 7. Innerhalb der im § 17 des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen
hat der Regierungspräsident darüber zu befinden, inwieweit außer den
Bieh= und Pferdemärkten zusammengebrachte Biehbestände oder zu Zucht-
zwecken öffentlich aufgestellte männliche Zuchttiere von beamteten Tierärzten
beaufsichtigt werden sollen.
§8. Die Anordnung der Tölung verdächtiger Tiere in Gemäßheit
der Bestimmungen im 8 42 des Reichsgesetzes steht, wenn von dem be-
amteten Tierarzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden
Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, der Ortspolizeibehörde, sonst dem
Regierungspräsfidenten zu.
§ 9. Die Anordnung der Tötung von Rindvieh in Gemäbheit
des § 45 des Reichsgesetzes steht hinsichtlich erkrankter Tiere der Orts-
polizeibehörde, hinsichtlich verdächtiger Tiere dem Regierungspräsidenten zu.
§ 10. Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zu-
lassung von Pferden zur Begattung in Gemäßheit des § 51 des Reichs-
gesetzes steht dem Regierungspräsidenten zu.
§ 11. Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser
und des daselbst aufgestellten Schlachtviehs (88 53—56 d. R.-G) werden
die polizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen Stelle wahrgenommen,
welcher die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden
Räumlichkeiten obliegt. Strengere Absperrungsmaßregeln als die im
ersten Absatze des 8 56 des Reichsgesetzes bezeichneten bedürfen der vor-
gängigen Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
II. Gut'chädigungen.
§ 12. Die in Gemähheit der Bestimmungen in 88 57—60 des
Reichsgesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt
1. für die auf polizeiliche Anordnung getötleten oder nach dieser An-
ordnung an der Seuche gefallenen Tiere, sofern dieselben mit der
Rotzkrankheit oder Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzial-
verbänden;
2. in allen anderen Fällen von der Staatskasse.
§ 13. In den Fällen des § 62 des Reichsgesetzes wird keine Ent-
schädigung gewährt.
§ 14. Den Provinzialverbänden sind in bezug auf die Entschädi-
gungspflicht (§ 12 Z. 1) gleich zu achten die Kommunalverbände im
Regierungsbezirk Kassel und Wiesbaden, die Landeskommunalverbände der
Hohenzollernschen Lande und des Herzogtums Lauenburg, sowie die Stadt-
kreise Berlin und Frankfurt a. M.
Durch Beschluß des Berbandes kann die Entschädigungspflicht ganz
oder teilweise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung fbertragen
werden.