Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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22225 häbr erd s — zu seiner Ausführung erlassenen 
Berlin, den 16. Juli 1904. 
Der Reichskanzler. 
3. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen 
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von 
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899, vom 
17. Juli 1904. (R.-G.-Bl. S. 317.) 
Auf Grund der Artikel 42 und 48 der Reichsverfassun ung mm und unter Auf- 
tung, — vom 2. debruer 18909 (R-G.-Bl. S. 11) hat der 
Senst gen über die von Anstechumgsstoffen bei der 
beschlosten derun von lebendem auf Eisenbahnen 
8 1. 1. Die Eisenbahnverwaltungen süchtet, die Ssserbahnmagen 
de — Beförderun ern lebenden Geflügel der 
n ; W* Sahdie den 22 — = 
cckungs — 
In rê Weise Spt u die bei der Verladung und bei der Beförderung 
von Geflügel zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten 
Gerätschaften m rei und zu desin s“G* 
0 Ö und Einladebrucken der Eisenbahnverwaltungen 
mũssen vbe — — Gellügelverladung täglich mindestens einmal nach den 
* en über die estion *. n o n u und desiufiziert werden. 
polizeibehörde bleibt vor ten, eine häufigere Desinfektion an- 
zuordn “* 
en Rampen sowie die Geflügel-Ein= und Ausladeplätze und die 
Genügeihll. ed der Eisenbahnverwaltuengen find stets von —— 
Dünger und Federn gesäubert 8 en. Rampen mit undurchlässigem Boden 
und feste hölzerne Rampen find bei Benutzung zur Geslügelverladung täglich 
mindestens einmal mit Wasser zu spülen. Eine Desinfektion der vorstehend 
bezeichneten Anlagen ist allgemein oder br gewisse Gegenden nur anzuordnen, 
wenn eine bestimmte Gefahr für die erbreitung der Geflügelcholera oder 
geh werkest est vorliegt; das blrranuf von den Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende 
neiust 05 ist den Fest etengen über die Desinfektion der ae 
anzupassen. Im dalle einer wirklichen Infektion oder des zetbr Verd 
einer solchen etwa erforderliche weitere Sicherungsm eln von den zu- 
zenigen n n a nordyeen Rampen mit asr 14t Boden und 
Varen, müssen alsdanmn den für solche GSest- 
Fden *t die infektion der Wagen Ihgreg wer 
5. Die zur Beförderung von verpack enden b 
en und di bei der Verlabung olcher Sendungen benutzten 
rans zu reinigen desinfizieren, wenn eine Pernnreinigung Wrch 
gaeiae Futter oder aund ffe staitgefunden hat. 
6. Streu, Dünger, Federn und sonstige Sbä sind zu sammeln und 
so aufzubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Der- 
artige Abgänge von cholera= oder hühnerpestkrankem oder verdächtigem Geflügel 
ersn en entweder durch vollständige Durchmischung mit Kalkmilch oder drei- 
— Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung (vol. § 3) desinfiziert oder 
wann oder albeesten ein Meter tief vergraben werden. 
2. 1. Die Verpflichtung zur Reinigung und SWe diegt in 21 
uf die Eisenbahnwagen und die zu ihnen gehörigen Gerä 
2 derieni en Eisenbahnverwaltung ob, in Nren Bereiche 51 11s 
ftantindel- Erfolgt diese im Auslande, so ist. zur Desinfektion diejenige deutsche 
Koye, Polkzeiverordnungen I. Bd. 82
	        
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