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7. Ministerialerlaß, betr. die Ausführung der — vom
7. Februar 1903. (m.-Bl. S. 3
8. Ministerialerlaß, betr. die Befähigung der Dorsteher öffentlicher
Fähren, vom 29. März 1904. (M.-Bl. S. 100.)
II. Straßen- und Wegepolzzei.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
s # ichnoder Elcaseil u#F bi —2 welche
ur önerun e, u nlagen dienen, i
n erstört, wird 7 Gefängnis bis #n 3 Jahren oder 12 Geldstrafe bis . 155
sen der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werder
d e ist strafbar.
er vorsätlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine
Hrüce einen #i#wors eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes
——— zerstört, wird urit Gefängnis nicht unter einem Monat (bis zu 5 Jahren)
e
chi# 7
.Dämme, Brücken, Wege oder Schutz-
rirh dori t be ...... und dadur Eefahr für das Leben
oder die Gesundhei berbeifülrt wird mit Gefängnis nicht unter 3
Monaten (bis zu 5 bonder bestraft
kit.nt durch diese Handlung eine schwere Krheerrerl verursacht worden,
uit Zuchthausstrafe (von einem) bis zu 5 Jahren wenn der Tod eines
en é#n verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren (bis zu
15 Jahren) ein.
ibsm# Neben der nach der Vorschrift den § 621 erkannten Zuchthaus-
strafe kann auf ulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
§ 326. Ist eine der im § 321 bezeichneten Handlungen aus Fahrläffig-
keit begangen? worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursa sacht
worden ist, Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn der Tod eines
ihe ersacht worden ist, auf Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren
erkennen
d z — Mit Geldbuße bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
wir a
wer in Städten oder Dörfern igig n fährt oder reitet, oder
auf öffentlichen Straßen oder vi tädte oder Därfer mit
gemeiner Gefahr Pferde er zureit
3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Küen das Vorbeifahren
anderer mutwillig verhindert:
4. 8 Skähtend mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute
oder e
5. wer Tiere in fet. oder Dörfern auf öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen oder an anderen Orten, wo fie durch Ausreißen, Schlagen
oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernach-
lässigung der erforderlichen Sibe ench0 x stehen läßt oder führt:
8. wer nach einer öffentlichen Straße oder Wass E#n- oder nach
Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren
Umstürzen oder Herabfallen emnd eschlbic- werden kann, ohne ge-
hörige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oer Sachen auf eine Weise
ausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand beschädigt oder verun-
reinigt werden kann;