Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

9. ntli Wegen, Straßen, Plätzen oder W 
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10. di Erhaltung der Si it, Bequemlichkeit, Reinlichkeit 
Rut# alf E— — Straßen “ Plätzen — 
Notissiverordnungen übertritt. Z 
65 " Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft (bis zu 6 Wochen) 
wir aft: 
1. wer unbefugi... ... einen tlichen oder Privatweg oder ein 
Grenzrain durch Abgraben etien, verringert: er eine 
2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder 
Rasen . . .. wegnimmt. 
2. Gesetz, betr. die Abanderung der Verordnung vom 17. Marz 18391) 
wegen des Derkehrs auf den Uunststraßen, vom 20. Juni 1887. 
(G.-S. S. 301.) 
Wir Wilhelm 2c. 2c. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser 
des Landtags der Monarchie was folgt: 
Artikel I. An Stielle der §§ 1—8 der Verordnung vom 17. März 
1839 betr. den Verkehr auf Kunststraßen (G.-S. S. 80) und der Kabinetts- 
order vom 12. April 1840 betr. Modifikationen des § 1 dersfelben 
(G.-S. S. 108) treten folgende Bestimmungen: 
§ 1. Bei dem Befahren der Kunststraßen soll an allen Last= und 
Frachtfuhrwerken der Beschlag der Radfelgen eine Breite von mindestens 
5 Zentimetern haben. Ausgenommen find diejenigen Fuhrwerke, deren 
Gesamtgewicht einschließlich der Ladung nicht mehr als 1000 Kilogramm 
beträgt. 
#§ 2. Das höchste zulässige Ladungsgewicht beträgt bei einer Breite 
der Felgenbeschläge von 5 bis 6½ Zentimetern 2000 Kilogramm, von 
6½ bis 10 Zentimetern und darüber 7500 Kilogramm. 
§ 3. Ladungsgewichte von mehr als 7500 Kilogramm dürfen nur 
dann, wenn die Ladung aus einer unteilbaren Last besteht, und nur 
unter Genehmigung der Straßenverwaltung und Innehaltung der von 
derselben gestellten Bedingungen transportiert werden. 
§4. Für zweirädrige Fuhrwerke und für solche Kippwagen, bei 
denen das Hauptgewicht der Ladung auf zwei Rädern ruht, ist nur die 
Hälfte des § 2 vorgesehenen höchsten Ladungsgewichts gestattet, jedoch 
darf bei einer Breite der Felgenbeschläge von 15 Zentimetern und mehr 
das Ladungsgewicht bis 7000 Kilogramm betragen. 
§ 5. Die in §§ 1—4 dieses Gesetzes gegebenen Vorschriften finden 
auch auf Fuhrwerke mit solchen Rädern Anwendung, deren Radkranz nicht 
aus Teilen zusammengesetzt ist, beziehentlich keinen besonderen dußeren 
Beschlag hat. 
& 6. Für den Grenzverkehr nichiprenßischer oder inländischer, dem 
Geltungsbereich dieses Gesetzes nichtangehörender Fuhrwerke können durch 
Beschluß des Bezirksausschusses Erleichterungen der Vorschriften der 88 1 
und 2 zugelassen werden. 
1) Die noch gültigen Vorschriften der Berordnung vom 17. März 1839 
find als Anmerkung zu 8 10 abgedruckt.
	        
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