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Ingleichen für bestimmte Gegenden oder bestimmte Arten von Fuhr-
werk und zwar sowohl zeitweilig als dauernd. Vor dem Beschlusse ist
die Provinzialverwaltung sowie die Verwaltung der beteiligten Kreise
zu hören.
Für bestimmte Straßenstrecken kann auf Autrag der Straßenver-
waltung zeitweilig durch Beschluß des Bezirksausschusses die zulässige Höhe
des Ladungsgewichts um höchsteno ½ herabgesetzt werden.
Die Beschlüsse der Bezirksausschüsse find endgülrig; sie sind durch
die Amtsblätler zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Ausnahmen von den Bestimmungen der 88 1 und 2 können für
einzelne bestimmte Transporte von der Straßenverwaltung bewilligt
werden.
§* 7. Die Führer der die Kunststraßen befahrenden Last- und
Frachtfuhrwerke find verpflichtet, den Chausseeaufsichtsbeamten sowie den
Polizeibeamten und Gendarmen auf Erfordern das Gewicht der Ladung
anzugeben und glaubhaft nachzuweisen. Können oder wollen sie diesen
Nachweis nicht führen, so sind sie verpflichtet, in Begleitung des Beamten
ihr Fuhrwerk bis zu dem nächsten in der Richtung ihrer Reise liegenden
Orte zu fahren, an welchem die Ermittelung des Gewichts erfolgen kann,
um dort die Ermittelung vornehmen zu lassen.
Wird eine Ueberschreitung des zulässigen Gewichts festgestellt, so
fallen die Kosten der Ermittelung dem Führer zur Last. Die durch die
Ausmittelung des Gewichts entstehenden Kosten sind vorläufig von der-
jenigen Berwaltung zu tragen, auf deren Straße das Fuhrwerk ange-
halten ist.
Gegen die Verwaltung steht dem Fährer wegen des durch die Er-
mittclung verursachten Aufenthalts ein Entschädigungsauspruch in keinem
Falle zu.
§ 8. Der Provinzialrat ist befugt, Normalgewichte für die Wagen
und die wichtigsten Frachigüter nach Maß oder Zahl mit der Wirkung
festzustellen, daß diese Gewichtssätze bei der Ermittelung des zulässigen
Ladungsgewichts vorbehalllich des Gegenbeweises zugrunde zu legen sind.
Artikel II. § 9. Die 88 14, 16, 19 und 20 Abs. 1 der Ber-
ordnung vom 17. März 1839 sind aufgehoben. An Stelle der §§ 15
und 18 a. a. O. treten folgende Bestimmungen:
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
und der 88§ 9 bis 11 der Verordnung vom 17. März 1839/) werden mit
Geldstrafen bis 100 Mark bestraft.
Dien ltigen §§ 9 bis 11, 12 und 17 der Verordnung vom 17. Mär
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1 die be der os Sütte oder Schrauben nicht eingelassen sind,
2, der uan rle d, er keine gerade Oberfläche bildet.
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