Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen der Führer eines
Fuhrwerks verurteilt wird, sind im Falle des Unvermögens des Berur-
teilten der Eigentümer des Fuhrwerks und der Bespannung als solidarisch
haftbar zu erklären.
Gegen den als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe nicht ein.
8 11. Eine wiederholle Bestrafung wegen auf derselben Reise
fortgesetzter Zuwiderhandlungen tritt nur dann ein, wenn der Zuwider-
handelnde die Reise über den nächsten Ort hinaus, an welchem es ihm
möglich war, den vorschriftswidrigen Zustand seines Fuhrwerks oder dessen
Ladung zu beseitigen, ohne eine solche Aenderung fortgesetzt hat.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
Artikel III. 8 12. Als Kunststraßen (Chausseen) im gesetzlichen
Sinne gellen in dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes:
1. alle Kunststraßen, auf welche die Berordnung vom 17. März 1839
Anwendung findet;
2. alle Kunststraßen, für welche das Recht zur Erhebung von
Chausseegeld verliehen ist oder die zusätzlichen Bestimmungen zu
dem Chausfseegeldtarif vom 29. Februar 1840 für anwendbar
erklärt find;
3. diejenigen Kunststraßen, welche auf Antrag des Unterhaltungs-
pflichtigen als solche staatlich von dem Oberpräsidenten anerkannt
werden.
Ein Verzeichnis derjenigen Kunststraßen, auf welche demgemäß die
Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ist von dem Ober-
präsidenten durch das Amtsblatt derjenigen Regierung, in deren Bezirk
die Straße liegt, zu veröffentlichen; ingleichen jede Erweiterung und jede
anderweite Abänderung dieses Verzeichnisses.
§ 13. Auf Fuhrwerke der Militär= und Reichspostverwaltung finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 14. Die auf Grund dieses Gesetzes von den Gerichten erkannten
Geldstrafen fließen zur Hälfte in die Staatskasse und zur Hälfte in die
Kasse derjenigen Berwaltung, auf deren Straße der Zuwiderhandelnde
betroffen worden ist.
§ 15. In denjenigen Provinzen, in welchen das Gesetz über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 nicht Geltung hat, tritt
an die Stelle des Bezirksausschusses (§ 6) die Regierung, an die Stelle
des Provinzialrai (8 8) der Oberpräsident.
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