Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Za. Allerhöchster Erlaß vom 6. Juni 1904, betr. die Ergänzung des 
Thausseegeldtarifs vom 29. ebruar 1840 für den lraftwagenverkehr. 
(G.= 139.))) 
den Bericht vom 22. April d. Is. will d e 
n vom W. Februar 1840 bezüglich Kraftfalr rzeuge d 
i gende Bestimmungen er wird: 
An Chaussee d 0 5 von Kraftwagen I. zum ortschaffen von 
dreifen und 1. guit meehte als 4 Sitplätzen 20 Pf., 
bersen a - b) ohne Gunmiradrei und 1. mit 
Zier als 4 Sitzplätzen 30 Pf., 2. mit 4 nd wemger Sitzwlähen 15 6t Als 
in diesem Sinne werden nur die dauernd eingebauten festen Sitz- 
tten. einschließlich des Sitzes für den Wagenführer, angesehen. II. Zum 
ffen von Lah een a) mit — und 1. bela den 9 8 leer 
#nn ; b) ohne ben ulrst. und 1. beladen 30 aeen , . 
Von unbeladenen“ ar agen, welche alenichaflich 7 
e mit Gummirabd reisen vers * ensisdet 5 ichis wu 
3 6 —1 walh beladen find die unter ll erwä aftwagen dann 
-ngussehen, wenn sich aüru ihnen außer dem zur Krafterz zee Kn erforderhichen 
Stoffe und ihrem sonti gen en Zubehr an anderen Gegenständen mehr als 100 
# Chruergel t en von Kraftwagen, welche den Hof- 
haltung des Königlichen und 6 Hürstlch Lobenzollshen., Lauseen dem 
reußischen Staate oder dem Deutschen gehören oder für deren Rechnung 
etrieben werden. übrigen finden die #reiungen und die zusätzl Vor- 
schriften zum Chausseegeldtarife vom 29. # 0 mit den dur #iterr 
Gesetze und Berordnungen bedingten Maßgaben auf den Verkehr mit Kraft- 
wagen entsprechende Anwendung. 
Neues Palais, den 6. Juni 1904. 
4. Gesetz, betreffend die Dorausleistungen zum Wegebau, vom 
18. August 1902. (G.S. S. 315.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
§ 1. Wird ein öffentlicher Weg oder eine Brücke, welche eine selb- 
ständige Verkehrsanlage bildet, infolge der Anlegung von Fabriken, Verg- 
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorüber- 
gehend, oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, 
s4o kann auf Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast dadurch vermehrt 
wird, dem Unternehmer nach Verhältmis dieser Mehrbelastung, wenn und 
insoweit sie nicht durch die Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster= oder 
Brückengeld gedeckt wird, ein angemessener Beitrag zu der Unterhaltung 
des betreffenden Weges auferlegt werden. 
§ 2. Jusoweit ein engerer oder weiterer Kommunaloerband die 
gesetzlich einem anderen Kommunalverband oder dem Staate obliegende 
Unterhaltung von Wegen auszuführen hat, ist er zur Stellung von An- 
trägen gemäß § 1 selbständig berechtigt. 
§ 3. Der Staat ist zur Stellung derartiger Anträge nur befugt, 
sofern er als Gutsherr in Betracht kommt. 
§ 4. Bei dauernder Abnugtung eines Weges kann für die Vorans= 
leistung ein Beitrag oder ein Beitragsverhällnis mit der Maßgabe fest- 
1) Vgl. hierzu M.-Erl. vom 30. Juni 1904. (M.-Bl. S. 199.)
	        
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