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5. die Gesetze, betreffend die Heranziehung der Fabriken usw. mit
Präzipnalleistungen (Vorausleistungen) für den Wegebau
a) in der Provinz Sachsen, vom 28. Mai 1887, G.-S. S. 277,
b) in der Provinz Westfalen, vom 14. Mai 1888, G.-S. S. 116,
Tc) in der Provinz Schlesien, vom 16. April 1889, G.-S. S. 100,
d) in der Provinz Schleswig-Holstein mit Ausnahme des Kreises
Herzogtum Lauenburg, vom 2. Juli 1891, G.-S. S. 299,
r t der Provinz Brandenburg, vom 7. Juli 1891, G.-S.
315,
1) in der Rheinprovinz, vom 4. August 1891, G.-S. S. 334,
9) in der Provinz Pommern, vom 8. März 1897, G.-S. S. 95;
6. das Ergänzungsgesetz, betreffend die Voransleistungen zu Wege-
bauten, vom 11. Juli 1891, G.-S. S. 329, soweit es sich auf die
Wegeunterhaltung bezieht,
werden aufgehoben.
§ 10. Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im
Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemachten Sachen finden die Bestim-
mungen der früheren Gesetze Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Infiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 18. August 1902.
5. Betreffs der Uraftfahrzeuge wgl.
a) Ministerialerlaß, betr. den Derkehr mit Uraftfahrzeugen, vom
23. März 1903. (M.-Bl. S. 46.)
b) Ministerialerlaß, betr. die Drüfung der Ilraftfahrzeuge und
die Ausstellung von Bescheinigungen für die Wagenführer,
vom 29. September 1903. (M.-Bl. S. 217.)
e) Ministerialerlaß, betr. die heranziehung der llraftfahrzeuge
zu Brücken-= und Fährgeldabgaben, vom 13. Juli 1904.
Eut S. 246.)
d) Ministerialerlaß½, betr. den Derkehr von Fahrrädern auf öffent-
lichen Straßen, Wegen und Dlätzen, vom 23. Dezember 1904.
(M.-Bl. 1905, S. 8.)
6. Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883. (G.-S. S. 237.)
XI. Titel. Wegepolizei.
§ 55. Die Aufsicht über die öffentlichen Wege und deren Zube-
hörungen, sowie die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen
Verkehrs in bezug auf das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem
bisherigen Umfange den für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen
Behörden. Sind dazu Leistungen erforderlich, so hat die Wegepolizei-
behörde den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten binnen einer
angemessenen Frist aufzufordern, und, wenn die Verbindlichkeit nicht be-
stritten wird, erforderlichenfalls mit den gesetzlichen Zwangsmitteln anzu-
halten. Auch ist die zuständige Wegepolizeibehörde befugt, das zur Er-