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haltung des gefährdeten oder zur Wiederherstellung des ununterbrochenen
Berkehrs Notwendige, auch ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichtelen,
für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt
Gefahr im Verzuge ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit
durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden kann.
§ 56. Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den
Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung
und Verteilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme
von Wegen für den öffentlichen Verkehr betreffen, findet als Rechtsmittel
innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt.
Wird der Einspruch der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider inner-
halb der gesetzlichen Frist bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur
Beschlußfassung oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder
Verfügungen der Wegepolizeibehörde zuständig find, so gilt die Frist als
gewahrt.
Der Einspruch ist in solchen Fällen von den angerufenen Behörden
an die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben.
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde zu beschließen.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen
Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen
für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. In dem Ver-
waltungsstreitverfahren ist entstehenden Falles auch darüber zu entscheiden,
ob der Weg für einen öffentlichen zu erachten ist.
Auch im übrigen unterliegen Streitigkeiten der Beteiligten darüber,
wem von ihnen die öffentlich-rechtlche Verpflichtung zur Anlegung oder
Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Ver-
wallungsstreitverfahren.
Die Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes innerhalb zwei
Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung
der Klage eine angemessene Tachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser
Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung
des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts ver-
pflichteten Dritten nicht ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreilverfahren ist in erster Instanz der
Kreisausschuß, in Stadtikreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern, und, sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzial-
verband, Landeskommunal= oder Kreiskommunalverband als solcher, oder
— in der Provinz Hannover — ein Wegeverband beteiligt ist, oder wenn
die Klage gegen Beschlüsse des Landrats gerichtet ist, der Bezirks-
ausschuß.
Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen
erklärt, so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den
Weg geltend macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebau-
verpflichteien im ordentlichen Rechtswege nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes
vom 11. Mai 1842 (G.-S. S. 192) vorbehalten.
§ 57. Ueber Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt