Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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haltung des gefährdeten oder zur Wiederherstellung des ununterbrochenen 
Berkehrs Notwendige, auch ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichtelen, 
für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt 
Gefahr im Verzuge ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit 
durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden kann. 
§ 56. Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den 
Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung 
und Verteilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme 
von Wegen für den öffentlichen Verkehr betreffen, findet als Rechtsmittel 
innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt. 
Wird der Einspruch der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider inner- 
halb der gesetzlichen Frist bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur 
Beschlußfassung oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder 
Verfügungen der Wegepolizeibehörde zuständig find, so gilt die Frist als 
gewahrt. 
Der Einspruch ist in solchen Fällen von den angerufenen Behörden 
an die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben. 
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen 
Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen 
für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. In dem Ver- 
waltungsstreitverfahren ist entstehenden Falles auch darüber zu entscheiden, 
ob der Weg für einen öffentlichen zu erachten ist. 
Auch im übrigen unterliegen Streitigkeiten der Beteiligten darüber, 
wem von ihnen die öffentlich-rechtlche Verpflichtung zur Anlegung oder 
Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Ver- 
wallungsstreitverfahren. 
Die Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes innerhalb zwei 
Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung 
der Klage eine angemessene Tachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser 
Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung 
des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts ver- 
pflichteten Dritten nicht ausgeschlossen. 
Zuständig im Verwaltungsstreilverfahren ist in erster Instanz der 
Kreisausschuß, in Stadtikreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Ein- 
wohnern, und, sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzial- 
verband, Landeskommunal= oder Kreiskommunalverband als solcher, oder 
— in der Provinz Hannover — ein Wegeverband beteiligt ist, oder wenn 
die Klage gegen Beschlüsse des Landrats gerichtet ist, der Bezirks- 
ausschuß. 
Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen 
erklärt, so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den 
Weg geltend macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebau- 
verpflichteien im ordentlichen Rechtswege nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes 
vom 11. Mai 1842 (G.-S. S. 192) vorbehalten. 
§ 57. Ueber Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt
	        
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