Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 510 — 
— vorbehaltlich der in den §§ 58 und 60 für die Provinzen Schleswig- 
Holstein und Hannover im Anschluß an die dortige Wegegesetzgebung 
getroffenen besonderen Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde, nachdem 
das Vorhaben mit der Aufforderung, Einspriche binnen vier Wochen zur 
Vermeidung des Ausschlusses geliend zu machen, in ortsüblicher Weise, 
sowie durch das Kreisblatt und das Amtsblatt veröffentlicht worden ist. 
Gegen den Beschluß der Wegepolizeibehörde steht den mit dem Einspruche 
Zurückgewiesenen innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, 
beziehungsweise dem Bezirksausschusse nach Maßgabe der Vorschrift in 
§ 56 Abs. 7 zu. 
Wird die beantragte Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen 
Weges von der Wegepolizeibehörde von vornherein oder nach dem Ein- 
spruchs (Ausschließungs)verfahren abgelehnt, so ist dem Antragsteller nur 
das Anrufen der Aufsichtsbehörde gestatlet. 
Der Artikel IV des Gesetzes, betreffend die Abänderung von Be- 
stimmungen der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, 
Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und 
die Ergänzung derselben vom 19. März 1881 (G.-S. S. 155) wird auf- 
gehoben. 
III. Eisenbahnpolizei. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§8 315. Wer vorsählich Eisenbahnanlagen Belerderungemitter oder 
sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder auf bahn durch 
salsche Seichen oder Signale oder auf andere Weise solche t ar e 
daß da der Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zu 
zu 10 Habeen estrat, 
st dur andlung eine schwere — verursacht worden, 
so trit kchurhnbel c nicht unter 5 Jahren wenn der Tod eines Merschen 
verursacht worden ist. Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebens- 
kbi *sr5r ausstrafe ein. 
er fahrlässiger Weise durch eine der vorbezeichneten Handlungen 
den Transport auf einer gwebn in Gefahr setzt, wird mit k Gngn 
Jahr und, wenn durch die Handlung der 49 d eines 
* * mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren Hcher 
Gleiche Straer teist die bodie gr Leitung der *““o umd zur Auf- 
sicht über die #eförderungsbetrieb en Personen, wenn 
wurch Lernachne iund de der ihnen obliegenden #hien einen Transport in 
efahr 
319. Wird einer der in den §8 316 und 318 — Angestellten 
wegen einer der in den 88 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurteilt, so 
kann derselbe zu — für unfähig zu einer Seschiftigun fügung im Eisenbahn= oder 
Telegraphndiennt oder in bestimmten ienste erklärt werden. 
§ 320. Die Vorsteher einer Eisenbahng . Dl vosowis ——— einer 
z feentlichen Zwecken dienenden Tel esenapuc alt, wel 
itteilung des rechtskräftigen Erkenntm nis Entfernung W ecd 
wirken, werden mit Geldstrafe bis Mark oder mit Gefängnis bis zu 
3 Monaten d bestraft. “ Fsänn 
tr , wel 
oder Tel aeiche Steaft trift. Denlenigen, he —*N —s gess zurelebe 
S#enchne oder Telegrapbenanstalt. wieder unstellen. läßt, sowie di citniige, welche 
ihn wisder angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigk 
ekannt war. 
Berklärung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.