— 510 —
— vorbehaltlich der in den §§ 58 und 60 für die Provinzen Schleswig-
Holstein und Hannover im Anschluß an die dortige Wegegesetzgebung
getroffenen besonderen Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde, nachdem
das Vorhaben mit der Aufforderung, Einspriche binnen vier Wochen zur
Vermeidung des Ausschlusses geliend zu machen, in ortsüblicher Weise,
sowie durch das Kreisblatt und das Amtsblatt veröffentlicht worden ist.
Gegen den Beschluß der Wegepolizeibehörde steht den mit dem Einspruche
Zurückgewiesenen innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse,
beziehungsweise dem Bezirksausschusse nach Maßgabe der Vorschrift in
§ 56 Abs. 7 zu.
Wird die beantragte Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen
Weges von der Wegepolizeibehörde von vornherein oder nach dem Ein-
spruchs (Ausschließungs)verfahren abgelehnt, so ist dem Antragsteller nur
das Anrufen der Aufsichtsbehörde gestatlet.
Der Artikel IV des Gesetzes, betreffend die Abänderung von Be-
stimmungen der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg,
Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und
die Ergänzung derselben vom 19. März 1881 (G.-S. S. 155) wird auf-
gehoben.
III. Eisenbahnpolizei.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§8 315. Wer vorsählich Eisenbahnanlagen Belerderungemitter oder
sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder auf bahn durch
salsche Seichen oder Signale oder auf andere Weise solche t ar e
daß da der Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zu
zu 10 Habeen estrat,
st dur andlung eine schwere — verursacht worden,
so trit kchurhnbel c nicht unter 5 Jahren wenn der Tod eines Merschen
verursacht worden ist. Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebens-
kbi *sr5r ausstrafe ein.
er fahrlässiger Weise durch eine der vorbezeichneten Handlungen
den Transport auf einer gwebn in Gefahr setzt, wird mit k Gngn
Jahr und, wenn durch die Handlung der 49 d eines
* * mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren Hcher
Gleiche Straer teist die bodie gr Leitung der *““o umd zur Auf-
sicht über die #eförderungsbetrieb en Personen, wenn
wurch Lernachne iund de der ihnen obliegenden #hien einen Transport in
efahr
319. Wird einer der in den §8 316 und 318 — Angestellten
wegen einer der in den 88 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurteilt, so
kann derselbe zu — für unfähig zu einer Seschiftigun fügung im Eisenbahn= oder
Telegraphndiennt oder in bestimmten ienste erklärt werden.
§ 320. Die Vorsteher einer Eisenbahng . Dl vosowis ——— einer
z feentlichen Zwecken dienenden Tel esenapuc alt, wel
itteilung des rechtskräftigen Erkenntm nis Entfernung W ecd
wirken, werden mit Geldstrafe bis Mark oder mit Gefängnis bis zu
3 Monaten d bestraft. “ Fsänn
tr , wel
oder Tel aeiche Steaft trift. Denlenigen, he —*N —s gess zurelebe
S#enchne oder Telegrapbenanstalt. wieder unstellen. läßt, sowie di citniige, welche
ihn wisder angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigk
ekannt war.
Berklärung