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4. Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, jeben vorlänfig festzunehmen,
der auf der Uebertretung der in den 88 77 bis 81 enthaltenen Bestim-
mungen oder einer sonstigen strafbaren Handlung betroffen oder unmittelbar
danach verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder sich nicht
auszuweisen vermag. Eine Festnahme wegen Uebertretung der in den
88 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen hat zu unterbleiben, wenn eine
angemessene Sicherheit bestellt wird; diese Sicherheit darf den Beirag von
einhundert Mark (§ 82) nicht übersteigen. Ist die vorläufige Festnahme
notwendig, um die Fortsetzung der strafbaren Handlung zu verhindern,
so darf sie nicht unterbleiben, auch wenn der Täter nicht der Flucht ver-
dächtig ist, sich auszuweisen vermag und Sicherheitsleistung anbietet.
5. Der Festgenommene ist, wenn er nicht wieder in Freiheit gesetzt
wird, unverzüglich dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde des Bezirkes,
in dem die Festnahme erfolgte, vorzuführen.
6. Erfolgt die Ablieferung nicht durch einen Bahnpolizeibeamten,
so hat der sie anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner
Dienststellung versehene Karte, worauf der Grund der Festnahme vermerkt
ist, mitzugeben.
§ 76. Gegenseilige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-
beamten auf Ersuchen bei Handhabung der Bahnpolizei zu unter-
stützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den sonstigen
Polizeibeamten bei der Auslbung ihres Dienstes innerhalb des Bahn-
n Beistand zu leisten, soweit es ihre bahndienstlichen Pflichten
zulassen.
VI. Bestimmungen flr das Publikmn.
§ 77. Allgemeine Bestimmungen.
Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allge-
meinen Anordnungen, die von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung
der Ordnung innerhalb des Bahngebiels und im Bahnverkehre getroffen
werden, nachzukommen und den dienstlichen Anordnungen der in Uniform
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis
über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu
eisten.
§ 78. Betreten der Bahnanlagen.
1. Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit sie
nicht zugleich zur Benutzung als Weg bestimmt sind, ist ohne Erlaubnis-
karte nur gestattet:
a) den Vertretern der Aufsichtsbehörden,
b) den Beamten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forst-
schutzes und der Polizei, wenn es zur Ausübung ihres Dienstes
notwendig ist,
e) den Beamten des Telegraphen-, des Zoll- und des Steuerwesens,