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betr. die Ausübung polizeilicher Funktionen auf den Bahnhöfen und
Bahnanlagen seitens der ahrwolizeibeamten einerseits und der rinu-
der allgemeinen n Koltzei anderseits,
zur Kenntnisnahme mit dem Ersuchen Fhebenst zugehen, gefällig est dar
uwiien daß die Beamten der allgemeinen Polizei, wenn und sobald di “
au f. Bahnhöfen 2c. in Tätigkeit zu treten haben, innerhalb der Grenzen ihrer
gnisse halten und Uebergri e in das den mtien der Bahnpolizei zu-
stehende Gebiet sorgfälti verwer
Der Umstand, da sue welchen die frechterhaltung
der im Interesse des Eisenbahn rs exforderlichen Ordnn zund Rüh
liegt, und die Beamten der * Vod ei, welchen di .
offentliche. Ruhe und Ordnung im übrigen obliegt, wenn es ß uung
viser, #abilice Funktionen innerhalb des Bahngebietes handel, s
gleichteitt düd Einschreiten oder zu sonstigen Ma aah veran a a
er wwierig keiten und Differenzen zwischen deg eid rätigen
Beamt —2 eran unß gegeben. Da eine n Begrenzung
beiderseutb en Funktionen, sü che Saueei et wäre, Kollisionen dieser Art ver-
meiden, nicht wohl tunlich ist, a 6 aber ein dringendes Interesfse besteht,
für die e solchen in — aber ein H Heroortreten von Meinungs-
Ehe ach außen zu Erhüen eeitt. 44 abe geich es im Einverständ-
Wirifter des Innern für äßig Lan tet, die 7
male ziitdem Lerrn den Organen der A emeinen Polizei, welche st
* den Bahnhfen? r elreniee zu Maßnahmen im eresse der
rechterhaltung der Ruhe Ordnung veranlaßt. * möten. se ft
diesem Zwecke ebenfalls tätig geworden sein oder nicht, keine *W##
Weg zu legen und Bowar auch dann nicht, wenn dieselben ihres erlennt in
die Funktionen der Bahnpolizei übergreifen sollten, in ii Fällen vielmehr
nachträglich durch entsprechende Beschwerde zuständigen
s die Sache zum
Austrage zu bringen.
IV. Post- und Celegraphenwesen.)
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 275. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von #al chen
oder KLezällshten San uen, Stempelblanketten, Ste a bdrücken, oft-
oder Telegraphenfreimarken oder gestempelten Briefkuverts ebrauch macht:
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stenrpelblankette oder
Stemptlabdrücke für Spielkarten, Pässe oder ge Drucksachen oder
guuc wel gleichen wer aun Post= oder Telegr wreierse oder gestempelte
fkuverts in der A 4a r. . als echt zu verwenden, oder
3. gutes St * Stempelmarken, Stempelblankette, Stempel-
abdrücke, Post= oder Tele men oder Weteleal. Briefkuveris in der
Absicht v“ Elscht, sie Hem höheren 7
Wer biffenli, on # u us Urkundent
Schrif #n oder Formularen verwendet lpapier oder i einmal
verwendete Stempelmarken oder Spelbsonele ingleichen Fhei
welche zum Zeichen statigehabter erkeuer erung gedient beden. 4 elpslich Hücgen
Schaftücker verwendet trafe, welche b Entziehm
der Stempelsteuer zraet 7r mit nhderest bis zu sechshundert na Fsttafg
1) Das Postwesen im Deutschen Reich ist durch die allen Amtsblättern
als Sonderbeilage beigefügte „Postordnung für das Deutsche Reich“ vom
20. März 1900 geregelt.
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