Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 620 — 
§9 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird be- 
straft, wer den in Gemäßheit des § 4 erlassenen Kontrollvorschriften zu- 
widerhandelt. 
Urkundlich 2c. 
4. Telegraphenwegegesetz, vom 18. Dezember 1899. 
5 S. 705.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichslags, was folgt: 
#§ 1. Die Telegraphenverwaltung ist befugt, die Verkehrswege für 
ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien zu beuutzen, so- 
weit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd be- 
schränkt wird. Als Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelien, mit 
Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers, die öffentlichen Wege, Plätze, 
Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst deren dem öffentlichen Ge- 
brauche dienenden Ufern. 
Unter Telegraphenlinien find die Fernsprechlinien mitbegrifsen. 
§ 2. Bei Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer 
Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Gemeingebrauchs 
nach Möglichkeit zu vermeiden. 
Wird die Unterhaltung erschwert, so hat die Telegraphenverwaltung 
dem zertehalzungspflchügen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten 
zu ersetzen. 
Nach Beendigung der Arbeiten an der Telegraphenlinie hat die 
Telegraphenverwaltung den Berkehrsweg sobald als möglich wieder in- 
stand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die 
Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Die Telegraphenverwaltung 
hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorge- 
nommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der 
Telegraphenlinie entstandenen Schaden zu ersetzen. 
§ 3. Ergibt sich nach Errichtung einer Telegraphenlinie, daß sie 
den Gemeingebrauch eines Verkehrswegs, und zwar nicht nur vorüber- 
gehend, beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung er- 
forderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem 
Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Aenderung des Verkehrswegs ent- 
gegensteht, so ist die Telegraphenlinie, soweit erforderlich, abzuändern 
oder gänzlich zu beseitigen. 
Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis der 
Telegraphenverwaltung zu seiner Benutzung. 
In allen diesen Fällen hat die Telegraphenverwaltung die gebolenen 
Aenderungen an der Telegraphenlinie auf ihre Kosten zu bewirken. 
§ 4. Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind 
nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bänme ist uumlichst 
RKücksicht zu nehmen. Aussstungen können nur insoweit verlangt werden, 
als sie zur Herstellung der Telegraphenlinien oder zur Verhütung von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.