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Störungen, die Grundstücke nebst den darauf befindlichen Baulichkeiten und
deren Dächern mit Ausnahme der abgeschlossenen Wohnräume während,
der Tagesstunden nach vorheriger schriftlicher Aufkün digung zu betreten.
Der daburch entstehende Schaden ist zu erseyen.
§ 13. Die auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhenden Ersatz-
ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung begiunt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Ersatzansprüche ans den 88 2, 4, 5 und 6 find bei der von der
Landeszentralbehörde bestimmten Verwaltungsbehörde geltend zu machen.
Diese setzt die Entschädigung vorläufig fest.
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht binnen einer
Ee von einem Monat nach der Zustellung des Bescheides die gerichtliche
ge zu.
Für alle anderen Ansprüche steht der Rechtsweg sofort offen.
§ 14. Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundes-
staat untere und höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes
find, steht der Landeszentralbehörde zu.
§ 15. Die bestehenden Vorschriften und Vereinbarungen über die
Rechte der Telegraphenverwaltung zur Benutzung des Eisenbahngeländes.
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 16. Telegraphenverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Reichstelegraphenverwaltung, die Königlich bayerische und die Königlich
württembergische Telegraphenverwaltung.
§ 17. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Telegraphenlinien,
welche die Militärverwaltung oder die Marineverwaltung für ihre Zwecke
herstellen läßt, entsprechende Anwendung.
§ 18. Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler
Anordnungen treffen:
1. über das Maß der Ausästungen;
2. darüber, welche Aenderungen der Telegraphenlinien im Sinne
des §9 7 Abs. 1 als wesentlich anzusehen sind;
3. über die Anforderungen, welche an den Plan auf Grund des
8 7 Abs. 1 im einzelnen zu stellen find;
4. über die unter Zuziehung der Beteiligten vorzunehmenden Orts-
besichtigungen und über die dabei entstehenden Kosten;
5. über das Einspruchsverfahren und die dabei entstehenden Kosten;
6. über die Höhe der den Straßenbau= und Polizeibeamten zu ge-
währenden Verglliungen für die im Interesse der Reichstele-
graphenverwaltung geforderten Dienstleistungen.
§ 19. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Auf die vorhandenen, zu öffentlichen Zwecken dienenden Linien der
Telegraphenverwaltung (88 16 und 17) findet dieses Gesetz Anwendung,
soweit nicht entgegenstehende besondere Vereinbarungen getroffen find.
Urkundlich rc.