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5.: Ausführungsbestimmungen zum — —12
vom 26. Januar 1900. (R.G.-Bl. S. 7.)
Crund des & 18 des Telegraphenweg 18. Dezember 1800
— ———— — — *2 amgr-
et:
1. Die Ausä en in dem die Baum-
pflanzun —— #nae- nach en Ss en
Rattfern sind. Ausästungen über die Entfernung von 1 Meter im Umrkreise
Leitungen können nicht verlangt werden. Innerhalb dieser Grenzen sind Aus-
suert so weit vorzunehmen, als zur Sicherung des Telegraphenbetriebs er-
Fertliche Aenderungen der Telegraphenlinien im Sinne des § 7
A. goe Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege
e
die t einer — mit einfachen Gestängen in eine
o *
die alige des änges mit Querträg
wem 7 diche weiter als F n hes don der Stange We
ausladen,
die Aenderung der Ni linie, insbesondere die Umlegung
der Linie bhen der — die — Seite des Verkehrs-
B. bei i Linien, welche die Verkehrswege nur im Luftraum
die Sen der Richtungslinie.
Beschränsh sich die unter A und B bezeichneten Aenderungen
auf einzelne Stützpunkte, so sind sie als wesentliche nicht angulehen:
C. bei unterirdischen
die Vermehrun zung eöberune. oder Umlegung der zur Auf-
nahme Kanäle,
die Vermehrun *vms“ legung der unmittelbar in den Erd-
boden eing etleten K
Umlegungen auf kurzen Strecken, welche mit Zustim des Wege-
unterhaltungspflichtigen *8 der Kuterne mer der von der Umlegung be-
n be enberen Anlagen geschehen, sind als wesentliche Aenderungen nicht
anzuse
3. Der nach §7 Abs. 1 aufzustellende Plan soll im einzelnen folgenden
Anford-ungen entsprechen:
Er soll eine Wegezeichnung im Maßstabe von mindestens 1:50 000 ent-
halten, in welche die Richtung der Tel benlinie geingetragen is ist und aus der
erkennen läßt, welcher — des Verkehrswegs benutzt werden soll. Ferner
in dem ane anzugeben:
A. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege be-
nutt werden,
der mittlere Stangenabstand,
die für die Linie oder Kr deren einzelne Teile in Aussicht genommenen
Stangenlängen.
** a.Rege, de Mird-babe des unterseen Mahter
bei ungen der e öhe un * a
über der Ob Sche des Verkehrswegs, im übri Mindest-
höhe des untersten Drahtes über dem Fußpunkte der Vea
B. be ““ Linien, — die Berkehrswege * im Luftraum
ü reiten
. echmm # beiden seitlichen Stützpunkte,
eren
die öhe 6% untersten Drahtes über die Oberfläche des
Verkehrswegs: