Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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welche für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, zu einer Er- 
llärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die so- 
fortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den 
Beteiligten und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Be- 
gründung ihrer Anträge, sowie zur Erörterung über slatigehabte Er- 
mittelungen zu geben. 
Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen diejenigen, 
welche für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, die Wirkungen 
eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten 
Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkung eines rechts- 
kräftigen Zivilendurteils. 
§ 123. Der Haftibefehl ist aufzuheben, wenn der in demselben an- 
gegebene Grund der Verhaftung weggefallen ist oder wenn der Ange- 
schuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird. 
Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des An- 
geschuldigten nicht verzögert werden. 
§ 124. Die auf die Untersuchungshaft, einschließlich der Sicher- 
heitsleistung bezüglichen Entscheidungen werden von dem zuständigen 
Gerichte erlassen. 
In der Voruntersuchung ist der Untersuchungsrichter zur Erlassung 
des Haftbefehls und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch zur 
Aufhebung eines solchen sowie zur Freilassung des Angeschuldigten gegen 
Sicherheitsleistung befugt. Bersagt die Staatsanwaltschaft diese Zu- 
stimmung, so hati der Untersuchungsrichter, wenn er die beanstandete Maß- 
regel anordnen will, unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, die 
Entscheidung des Gerichts nachzusuchen. 
Die gleiche Befugnis hat nach Eröffnung des Hauplverfahrens in 
dringenden Fällen der Vorsitzende des erkennenden Gerichts. 
§ 125. Auch vor Erhebung der öffentlichen Klage kann, wenn ein 
zur Erlassung eines Haftbesehls berechtigender Grund vorhanden ist, vom 
Amtsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, bei Gefahr im 
Verzuge, vom Amts wegen ein Haftbefehl erlassen werden. 
Zur Erlassung dieses Haftbefehls und der auf die Untersuchungs- 
haft, einschließlich der Sicherheitsleistung, bezüglichen Enischeidungen ist 
jeder Amtsrichter befugt, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist 
oder der zu Verhaftende betroffen wird. 
Die Bestimmungen der 8§8 114— 123 fsinden entsprechende An- 
wendung. 
§ 126. Der vor Erhebung der öffentlichen Klage erlassene Haft- 
befehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt oder wenn 
nicht binnen einer Woche nach Vollstreckung des Haftbefehls die öffentliche 
Klage erhoben und die Fortdauer der Haft von dem zuständigen Richter 
angeordnet, auch diese Anordnung zur Kenninis des Amtsrichters ge- 
langt ist. 
Wenn zur Vorbereitung und Erhebung der öffentlichen Klage die 
Frist von einer Woche nicht genügt, so kann dieselbe auf Antrag der 
Staatsanwaltschaft vom Amtsrichter um eine Woche und, wenn es sich
	        
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