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find, im Hochwasserabflußgebiet eines Wasserlaufs wildwachsende
Bäume und Sträucher und außerhalb des Hochwasserabflußgebiets
solche Bäume und Sträucher, die der Gefahr anusgesetzt find, in den
Wasserlauf abzufallen oder durch das Wasser entwurzelt zu werden,
nach ihr Wahl entweder selbst zu beseitigen oder sich die Beseitigung
gefallen zu lassen.
In den Fällen A 2 und B 2 sind die betreffenden Grundflächen
in der zu erlassenden Polizeiverordnung zu bezeichnen.
In der Provinz Hannover hat der Landrat, in Stadttkreisen die
Ortspolizeibehörde, die nach den Bestimmungen unter A, B und C erforber-
lichen Eutscheidungen in Gemeinschaft mit dem Wasserbauinspektor zu treffen.
Den Stadtkreisen stehen gleich die im 927 Abs. 1 der Kreisordunung für
die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (G.-S. S. 181) bezeichneten
Städte, soweit sie nicht im Abs 2 ausgenommen find.
Vor Erlaß der Provinzialverordnungen soll der Entwurf in den
betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken sechs Wochen lang zur Einsicht
ausgelegt werden.
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögens-
falle mit Haft, wird, sofern nicht nach anderweiten strafgesetzlichen Be-
stimmungen härtere Strafen verwirkt find, bestraft, wer eine Erhöhung
der Erdoberfläche oder eine Anlage, zu deren Ausführung, Veränderung
oder Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Genehmigung
erforderlich ist, ohne solche Genelmigung ausführt, verändert oder beseitigt
oder die in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen nicht innehällt.
§* 11. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unver-
mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen, wird, sofern nicht nach ander-
weiten strafgesetzlichen Bestimmungen härtere Strafen verwirkt find, bestraft,
wer dem Verbote des 8 8 Abs. 1 oder den auf Grund dieses Gesetzes von
dem Regierungspräsidenten oder dem Oberpräsidenten erlassenen Polizei-
verordnungen oder einem auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen
Verbote zuwiderhandelt.
§ 12. Die auf die Aufstellung der Verzeichnisse (8 2) bezüglichen
Bestimmungen und die Vorschrifien des § 9 treten sofort in Kraft. Im
übrigen erlangt das Gesetz für jedes Ueberschwemmungsgebiet mit dem
Beginne des elfien Tages nach der Ausgabe des Amtsblatts, in dem die
Feststellung des Berzeichnisses bekannt gemacht ist, Geltung.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die für die Freihaltung der Ueber-
schwemmungsgebiete bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe
in Kraft, daß die Bestimmung des § 1 des Gesetzes über das Deichwesen
vom 28. Jannar 1848 (G.-S. S. 54) auch auf die Errichtung von Ge-
bäuden Anwendung findet.
Der Abschluß der Verzeichnisse der Wasserläufe (8 2) in jeder Provinz
wird durch den Oberpräsidenten bekannt gemacht.
Mit diesem Zeitpunkte treten auch für diejenigen Wasserläufe, welche
nicht in das Verzeichnis des § 2 Abs. 1 aufgenommen worden sind, die
von diesem Gesetz abweichenden Bestimmungen bestehender Gesetze, ins-