— 270 —
Forelle (Salmo fario L) «
Nase (Makrele, Redfisch, Mundfisch) (Chondbostoma
nasus L.) .
Asch (Aesche) (hymallus ulgaris Nilsson)
Scholle (Goldbutt) (Pleuronectes platessa L.) 18 „
Karausche (Carassius vulgarus Nordman)
Ö
20 cm,
Kleine Maräne (Coregonus albula L)
Rotauge (Scardinius erythrophthalmus *
Barsch (Perca fluviatilis L.) ....
Plötze (Leuciscus rutilus L.) ..
Flunder (Struffbutt) (Pleuronectes flesus L).
strebs (Astacus fluviatilis Rondelt) 10 „„
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt,
für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Teile desselben, das Mindestmaß
für Stör bis auf 120 cm, für Meerforelle bis auf 50 cm, für Krebs bis auf
12 cm und für die genannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu erhöhen,
sowmie auch für die oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten
Mindestmaße vorzuschreiben;
3. Fischlaisch und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten
Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend
in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforder-
lichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen;
4. im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlichen Untersuchungen oder
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§ 46 des Gesetzes) einzelnen
Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, sowie von Fischen
und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig und widerruflich
en.
§ 2. Vorbehaltlich der im § 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden
§ 1, Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie
Fische der im § 1, Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen
Maßen weder feilgeboten noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied,
ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge-
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Trankochen, noch zur
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln
oder zu anderen wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden.
Aus überwiegenden wirtschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem
Verbote zulassen.
§ 3. Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten
nachfolgende Beschränkungen ein.
(Zu §22, Ziffer 2 des Gesetzes.)
1. Der Betrieb der Fischerei von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag
Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit);
2. in den nachbenannten Gewässern:
a) in dem Goldbach von Prudlik und seinen Nebengewässern von der Stadt
Neustadt und zwar von der von Neustadt nach Neiße führenden Chausfsee
an aufwärts,
b) in der Freiwaldauer Biele und ihren Nebengewässern von der Grenze
der Feldmarken Preiland und Polnisch-Wette an aufwärts,