Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 18. Fischereiberechtigte sollen zu einem Widerspruche gegen Be- 
wässerungsanlagen fortan nicht weiter berechtigt sein, sondern nur auf 
Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens Anspruch haben. 
§ 19. Einer polizeilichen Erlaubnie bedarf der Uferbesitzer zu 
solchen Anlagen nicht; er ist dagegen befugt, die Germittelung der Polizei- 
behörde in Anspruch zu nehmen: 
1. wenn er sich darüber Sicherheit verschaffen will, welche Wider- 
spruchsrechte oder Entschädigungsansprüche in Beziehung auf die 
von ihm beabsichtigten oder schon getroffenen Verfügungen 
a) über das zu Bewässerungen zu verwendende Wasser, 
b) über die zu bewässernden ihm zugehörigen Grundstücke, 
-0) über denjenigen Teil, sowohl eigener als fremder Grundstücke, 
welcher zu den Wasserleitungen dienen soll, 
stattfinden; 
2. wenn er zur Ausführung neuer, oder zur Erhaltung bereits aus- 
geführter Bewässerungen verlangt, daß ein anderer ihm ein Recht 
einräume, oder sich die Einschränkung eines Rechtes gefallen lasse, 
welches einen Widerspruch gegen die Anlage begründen würde. 
§ 20. Wer die Bermittelung der Polizeibehörde zu dem im § 19 
Nr. 1 bezeichneten Zwecke in Anspruch nimmt, muß eine öffentliche Be- 
kanntmachung über die Bewässerungsanlage unter Einreichung eines voll- 
ständigen Situationsplanes, und der etwa erforderlichen NMivellements beie 
dem Landrate, in dessen Kreise das zu bewässernde Grundstück belegen ist, 
in Antrag bringen. 
Ist das Grundstück in mehreren Kreisen gelegen, so bestimmt die 
vorgesetzte Behörde den Landrat, welcher das Berfahren zu leiten hat. 
§ 21. Die Bekanntmachung erfolgt: 
1. durch die Amtsblätter der Regierungen, durch deren Bezirk der 
Fluß seinen Lauf nimmt und die Bewässerungsanlage sich er- 
streckt, zu drei verschiedenen Malen; 
2. durch das Kreisblatt des Kreises, sofern ein solches Blatt vor- 
handen ist, ebenfalls zu dreien Malen; 
3. in der Gemeinde, in deren Bezirk das zu bewässernde Grund- 
stück liegt, sowie in den zunächst angrenzenden Gemeinden durch 
Anschlag an der Gemeindestätte, oder in der örtlich sonft her- 
gebrachten Publikationsweise. 
Sie enthält mit Hinweisung auf den im Geschäftslokale des Land- 
rats zur Einsicht ausgelegten Plan die Aufforderung: 
etwaige Widerspruchsrechte und Entschädigungsansprüche binnen 
drei Monaten vom Tage des Erscheinens des ersten Amtsblattes 
an gerechnet, bei dem Landrate anzumelden. 
Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, 
welche sich binnen der bestimmten Frist nicht gemeldet haben, 
in Beziehung auf das zur Bewässerung zu verwendende 
Wasser sowohl ihres Widerspruchsrechts als des Anspruches auf 
Entschädigung verlustig gehen und 
in Beziehung auf das zu bewässernde oder zu den Wasser- 
Kete, Foltzeiverordnungen. Bd. 1. 86
	        
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